Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
GF CH regt an, eine Plattform für den Austausch über Herausforderungen, Vorgehen, und vielversprechende Lösungsansätze im Umgang mit den psychosozialen Bedürfnissen im Gesetz vorzusehen.
H+ stellt fest, dass lediglich geringfügige Änderungen in Art. 54 und Art. 55 vorgenommen werden, die im Ergebnis keine Klärung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Departemente und Ämter schaffen, sondern eine noch grössere Unklarheit hinterlassen, als sie bisher schon bestand. Somit wird ein Hauptproblem der Pandemie, nämlich die fehlende Definition der individuellen Rollen von Bund, Kantonen und Ämter, nicht gelöst.
Für LV ist unklar, weshalb der Bereich der globalen Mobilität neben der Bekämpfung von Zoonosen auftaucht.
Art. 55 Krisenorganisation
Der Bundesrat verfügt über eine Krisenorganisation für Ereignisse, die zu einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen können, sowie zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD,
VS, ZG und VKS wünschen, dass die Krisenorganisation den Einbezug der Kantone gewährleistet und dass diese angemessen berücksichtigt werden. GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU,
LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, ZG, VKS sowie Swissuniversities fordern, dass neben
dem Einbezug der Kantone auch die Wissenschaft in die Krisenorganisation integriert wird, damit allfällige Massnahmen wissenschaftlich abgestützt werden können. Art. 55 soll dementsprechend ergänzt werden.
AG, AR, LU, SG, VSKT sowie BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, PH CH, pro-salute ch, SDV,
SGSH, Sphf, SSI, SVPh, USB und USZ sehen betreffend der Krisenorganisation des Bundes noch
einige Unklarheiten. AG, AR, LU, SG, VSKT sowie BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, pro-salute
ch, SDV, Sphf und SVPh bemängeln, dass nicht geregelt ist, aus welchen Bereichen die Krisenorganisation zusammengesetzt ist. BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, SDV, Sphf und SVPh möchten zusätzlich, dass die Kompetenzen festgelegt werden. SGSH, SSI, USB und USZ fordern die Ergänzung um Angaben zu Grundsätzen der Krisenorganisation des Bundes. PH CH und pro-salute ch vertreten den Standpunkt, dass Art. 55 sehr allgemein formuliert ist. Es müsste hier präziser definiert werden, welche Merkmale diese Organisation aufweist. pro-salute ch ist der Ansicht, es müsste auch geregelt sein, wie diese Organisation mit anderen Organen bzw. Gremien zusammenarbeitet.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, JU, NW, OW, SG, TG, UR und VD merken an, dass die Diskussion
zur Ausgestaltung der künftigen generellen Krisenorganisation des Bundes in enger Absprache mit den Kantonen zu führen sei und nicht über die vorliegende Vernehmlassung erfolgen kann und beantragen deshalb die Streichung des ersten Abschnittes des erläuternden Berichts zu Art. 55, da die diesbezüglichen Ausführungen nicht in direktem Zusammenhang zur EpG-Vernehmlassung stehen.
ALETHEIA ist der Meinung, dass man eine Gruppe wie die Task-Force unbedingt verhindern müsse. BFS fordert, dass kantonale Behörden und wichtige externe Stakeholderinnen und Stakeholder in die Besetzung der Gremien und in die Formulierung der Aufgaben miteinbezogen werden, ausserdem sind die Strukturen der Organe detailliert festzulegen. LB stimmt dem Artikel nur zu, wenn die besondere und ausserordentliche Lage mit klaren Indikatoren definiert sind, ansonsten könne der letzte Teil gestrichen werden. LIBERTÉ sieht den Begriff Krisenorganisation als zu vage an und fordert deshalb die Streichung des Artikels. MV will die bisherige Regelung beibehalten. N.I.E. sieht es als wichtig an, dass die Krisenorganisation unabhängig und zu Diskussionen bereit ist.
AG, LU, SG und VSKT fordern, dass die Krisenorganisation nach dem One-Health-Prinzip zusammengesetzt ist.