Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
GRIP, Intergenerika, scin und VIPS sind der Ansicht, dass externe Fachexpertinnen und Fachexperten zwingend einzubeziehen sind. Sie sollen nicht nur beratend agieren, sondern gleichberechtigt mitentscheiden können.
Economiesuisse und SVV begrüssen, dass nicht eine spezifische Krisenorganisation für eine Epidemie geschaffen wird, sondern in einer eingespielten Krisenorganisation mit entsprechendem Know-How gearbeitet wird. Die entsprechenden Arbeiten sind beim Bund rasch voranzutreiben, damit die Krisenorganisation definiert und die Krisenfähigkeit für alle Arten von Krisen gestärkt werden.
SBK und SVBG betonen, dass das Gesundheitsfachpersonal fehlt, dieses direkt in die Krisenorganisation involviert sein und im Absatz als solche erwähnt werden müsse.
BL fordert, dass die Krisenorganisation und die Kommunikationswege für die Kantone transparent ersichtlich sein sollten.
BS geht davon aus, dass spezielle Gremien, wie die nationale Wissenschafts-Taskforce, auf Ebene Verordnung geregelt werden.
GR begrüsst ausdrücklich die Überprüfung, Stärkung und Neufestlegung der Krisenorganisation des Bundes.
SO ist der Ansicht, dass in der Krisenorganisation die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und einem wissenschaftlichen Beirat (Task-Force) vorgesehen sein muss.
SZ streicht heraus, dass es wichtig sein wird, dass die Kantone ihre eigene Krisenorganisation auf jene des Bundesrates abstimmen, und zwar in allen Lagen.
EFBS begrüsst die Einführung der Krisenorganisation an Stelle des Einsatzorgans.
DVF CH ist der Ansicht, dass die Streichung von Abs. 2 erst im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Regelung erfolgen soll.
GF CH schlägt vor festzuhalten, dass auch Fachexpertinnen und Fachexperten für die Einschätzung von psychosozialen Risiken einberufen werden können.
H+ fordert den Bundesrat auf, das weitere Vorgehen zur Verbesserung des Krisenmanagements transparent zu machen, eine verbindliche Agenda festzulegen und deren Umsetzung unverzüglich an die Hand zu nehmen.
SFF zeigt sich grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, aber es ist aus ihrer Sicht elementar, dass die genaue Ausgestaltung der Krisenorganisation in einer Verordnung über die Krisenbewältigung geregelt wird. Die Regelung des Fachkrisenstabs müsse auch auf Verordnungsebene geschehen.
4.3.11 Art. 58-69 (Datenbearbeitung, nationale Informationssysteme)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 58-69
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh begrüssen, dass schweizweite Standards bezüglich Daten definiert werden. Wichtig zu beachten sei, dass bereits vorhandene etablierte Standards genutzt werden und nicht Top Down neue Standards geschaffen werden. Die betroffenen Akteure sind diesbezüglich zu konsultieren. Zudem müsse die Finanzierung der zu implementierenden Schnittstellen in den einzelnen Primärsystemen gewährleistet werden.
PH CH, pro-salute ch, SBK und SVBG betonen, dass die Einhaltung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten essenziell sei, um das Vertrauen der Bevölkerung zu erhalten. PH CH und SBK ergänzen, dass die vertrauliche Handhabung sensibler Gesundheitsdaten von grösster Bedeutung ist.
BE, SG sowie SSK stellen betreffend Bearbeitung von Personendaten und Informationssysteme (Art. 58-Art. 60c) die Frage, zu welchen Daten die Strafverfolgungsbehörden Zugang haben.