Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
PH CH und pro-salute ch fordern, dass die Anwendung des Once-Only-Prinzips – losgelöst von Epidemien – entschlossen vorangebracht werden müsse. Gemäss AR ist die Schaffung von verbindlichen Standards eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente Umsetzung des angestrebten Once-Only-Prinzips für möglichst alle relevanten Daten. Dies erhöht die Transparenz und damit auch das Vertrauen in die Systeme.
SPHD und SSPH+ sehen als unklar an, ob das Gesetz und Art. 60 auch die Verknüpfung von Daten auf individueller Ebene über die drei in Art. 60, 60a, 60b und 60c beschriebenen IT-Systeme hinweg berücksichtigt. Auch eine Verknüpfung mit anderen Systemen wie der Mortalitätsdatenbank oder Krankenhausstatistik des BFS sollte in Betracht gezogen werden. Weiter empfehlen die Akteure, den Aufbau digitaler Kompetenzen, Schulungen und Übungen explizit im Gesetz zu verankern. Solche Schulungen sollten auch Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit abdecken.
FR betont, dass im Bereich der Digitalisierung von Systemen und Verfahren der Bund seine Führungsrolle bei der Schaffung einheitlicher computergestützter Instrumente für die Meldung und Verwaltung übertragbarer Krankheiten im Normalfall wahrnehmen muss. Idealerweise sollten diese Systeme Schnittstellen zum elektronischen Impfpass und zur elektronischen Patientenakte bieten.
ZG fordert, dass in Bezug auf die Datenbearbeitung eine übergeordnete Bestimmung aufgenommen wird, wonach Bund, Kantone und Dritte über ein elektronisches, sicheres Melde- oder Abrufverfahren Daten bewirtschaften und abrufen können. Ein digitales Monitoring sei zwingend notwendig. Der Bund soll die digitalen Systeme, die dazu benötigt werden, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Dritten entwickeln und diesen zur Verfügung stellen.
EFBS betont, dass die Bearbeitung, der Austausch und die Einsicht in Personendaten ein juristisch heikles Thema ist und prinzipiell dem Datenschutz Rechnung tragen muss. Wichtig sei, dass die einzelnen Stellen nur die Rechte auf Einsicht und Bearbeitung der Personendaten erhalten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
EKSI ist mit den Artikeln 59, 60 und 60a unter der Bedingung der Sicherstellung eines angemessenen Persönlichkeitsschutzes, namentlich betreffend Daten über die Intimsphäre, einverstanden.
ALETHEIA ist der Ansicht, dass die Einführung der Digitalisierung und damit der Eingriff in die Privat- und Intimsphäre nicht ins EpG gehören. KMUfamilie kritisiert den Eingriff in die Privatsphäre durch die Digitalisierung, die primär wirtschaftlichen Interessen diene und auch Missbrauchspotenzial vonseiten Staaten gegenüber Bürgern schaffe.
AIG sieht als entscheidend an, dass eine Vervielfachung der Register vermieden wird, indem so weit wie möglich auf Informationen zurückgegriffen wird, die bereits durch Systeme zur Verarbeitung von Passagierdaten verfügbar sind. Obwohl diese vorrangig für Einwanderungsbehörden bestimmt sind, sollten mögliche Synergien geprüft und sogar die betroffenen Bundesbehörden angewiesen werden, die Informationen direkt zur Verfügung zu stellen.
BK-SBK wünscht, dass angesichts der hohen Sensibilität der nicht anonymisierten Personendaten, die Identität der Empfänger genauer definiert werden sollte. Darüber hinaus sei es von grösster Bedeutung, keine zu grosse (und damit unkontrollierbare) Verbreitung dieser Daten zuzulassen. Die Zusicherung, eine gewisse Kontrolle über die Weitergabe seiner persönlichen Daten zu behalten, müsse jeder Bürgerin und jedem Bürger gesetzlich garantiert werden. Auf ethischer Ebene gelte das Recht auf Achtung der Privatsphäre.
N.I.E betont, dass Daten über die Identität, die Gesundheit und die Intimsphäre von Personen besser geschützt werden müssen.
SDV fordert, dass Meldungen (übertragbarer Krankheiten) möglichst ohne Bürokratie und einfach erfolgen können müssen.
SGV USAM betont, dass wenn die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit wesentlich eingeschränkt oder aufgehoben wird, der Bund schadensersatzpflichtig werde. Dieser Grundsatz sei in Verbindung mit dem Artikel 63 EpG festzuhalten und zu konkretisieren.