Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
schützenswerte Daten wie beispielsweise «Intimsphäre» erheben darf. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gelte es in diesem Fall besonders zu unterstreichen. SSO betont ebenfalls, dass es keinen Anlass gäbe, Daten über die Intimsphäre einzuverlangen. Der Persönlichkeitsschutz gehe vor.
BE, FR, SO, TG und VKS fordern im Sinne einer Präzisierung der Verantwortlichkeiten die Ersetzung von «zuständige kantonale Behörde» durch «Kantonsärztin bzw. Kantonsarzt». TI ist der Ansicht, dass klar definiert werden muss, wer für welche Aufgaben zuständig ist und somit per Gesetz Zugriff auf welche Daten hat. Entsprechend soll «Das BAG, die Kantonsärzte und andere Dienste (...)» bei Art. 58 ergänzt werden.
SAMW und Swiss TPH fordern den Zusatz, dass sichergestellt wird, dass die Erforschung übertragbarer Krankheiten auch vor Eintritt einer Pandemie im Sinne ihrer Prävention möglich ist und der effiziente und umfassende Zugang zu personenidentifizierenden Daten und die Rekrutierung von Personen für Studien möglich sind. SAMW fügt an, dass ebenfalls bedeutsam sei, zusätzliche Informationen über positiv getestete oder geimpfte Personen zu erheben. SPHD und SSPH+ weisen darauf hin, dass sich aus anonymisierten Daten möglicherweise keine Gesundheitsverläufe erstellen lassen. Es sei wichtig, dass ausgewählte Verknüpfungen auf der Basis eines eindeutigen Identifikators mit nachträglicher Anonymisierung möglich sind. Für wissenschaftliche Zwecke und die Überwachung der öffentlichen Gesundheit wäre die Erfassung, Beobachtung und Meldung von vermuteten Infektionsquellen zudem ebenfalls sehr nützlich.
AZ, FPTH, MFR und Réinfo Santé lehnen Art. 58 ab, da hier Art. 12 nochmals bestätigt werde und der Fokus nicht auf der Identifizierung von Krankheit, sondern von Personen, sowie dem Zugang zu derer Intimsphäre liege.
AS fordert die Streichung des Begriffs «Ausreise» in Bst. e, und die ersatzlose Streichung von Art. 58 Abs. 4. LIBERTÉ fordert die Streichung des Artikels, da dieser die Privatsphäre und das Arztgeheimnis missachte. MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung. VB fordert die vollständige Streichung des Artikels, da Anonymität sensibler Daten mit den heutigen elektronischen Mitteln nicht gewährleistet sei und dem Schweizer Datenschutzgesetz widerspräche.
EKK und FRC betonen, dass sensible Daten nur in einer Form an Dritte weitergegeben werden dürfen, die keine Identifizierung der betroffenen Person zulässt. Gemäss EKK sollten in Anbetracht des überwiegend sensiblen Charakters der im Rahmen des EpG verarbeiteten Daten diese in der Schweiz gehostet und nicht ins Ausland übermittelt werden. FRC ist der Ansicht, dass Art. 58 eine Verletzung der Persönlichkeit darstelle.
ABBV und H-CH begrüssen diesen Artikel ausdrücklich, da er die Grundlage für eine lückenlose Surveillance-Response bietet, welche auch für die Bekämpfung/Elimination von Hepatitis B und Hepatitis C wichtig sei.
SPHD und SSPH+ fordern, dass für eine klare Definition und einheitliche Anwendung der relevanten Monitoring-Indikatoren die Datenstruktur zentral definiert werden und internationalen Standards entsprechen müsse. Auch sollte der VE-EpG zur Vertrauensbildung die Entwicklung einer Kommunikationsstrategie vorsehen, um die Bevölkerung über die geplanten Datensammlungen zu Überwachungszwecken, sowie den rechtlichen Leitplanken und Massnahmen zum Schutz der Daten und Privatsphäre zu informieren.
LB fordert die Streichung von «krankheitsverdächtigen» und «ansteckungsverdächtigen» in Abs. 1 Bst. a sowie die Streichung von Bst. c bis f, da diese im Rahmen der bestehenden Bestimmungen erfolgen sollen. SVBG erachtet auch das Wort «krankheitsverdächtig» in Abs. 1 Bst. a als unpassend.
BL merkt an, dass zu präzisieren sei, ob Art. 58 auch Geltung für Datenbearbeitungen ausserhalb der Informationssysteme des Bundes, im Anwendungsbereich des kantonalen Datenschutzgesetzes, hat.