Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
MV fordert in Art. 64 einen neuen Abs. 3 der das Entschädigungsverfahren regelt, falls durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung verursachter Impfschaden vorliegt.
Art. 58 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
1Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden, weitere für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stellen des Bundes und die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können zu den folgenden Zwecken die nachstehenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen:
a. zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen
und Krankheitserreger ausscheidenden Personen: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;
b. zur Beurteilung der epidemiologischen Situation bei der Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;
c. zur Erfassung und Aufbereitung von genetischen Typisierungen von human pathogenen Erregern: Daten über die Gesundheit;
d. zur Erhebung des Anteils geimpfter Personen: Daten über die Gesundheit;
e. zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit bei der Ein- oder Ausreise: Daten über die Gesundheit;
f. zur Prüfung des Test-, Impf- oder Genesungsstatus von Personen: Daten über die Gesundheit.
2Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können zur Überprüfung der vom Bund getragenen Kosten sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach den Artikeln 74e–74h Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
3Die Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordert eine längere Aufbewahrung. Anschliessend werden die Daten vernichtet oder anonymisiert.
4Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b. die Archivierung und Vernichtung der Daten.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und VD
fordern, dass auch die Kantone zur Überprüfung der vom Bund und den Kantonen getragenen Kosten und zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach den Artikeln 74e-74h Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten können.
NW sowie ARTISET, BFS, LIBERTÉ, PH CH, pro-salute ch, SBK, SPHD, SSPH+ und SVBG erachten
den Begriff «Intimsphäre» als unklar / ungenügend definiert.
AHS und SGCH fordern, dass klare Leitlinien zur Erhebung und Weitergabe dieser äusserst sensiblen Daten entwickelt und veröffentlicht werden, die nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umfassen. ALETHEIA und N.I.E. sind der Ansicht, dass private Institutionen auf keinen Fall schützenswerte Personendaten bearbeiten dürfen, da der Datenschutz nicht gewährleistet sei. SPHD und SSPH+ betonen die Wichtigkeit des Datenschutzes und der Datensicherheit. AS fordert die Ergänzung von «unter Wahrung des Datenschutzes, mit Einverständnis der Patientinnen und der Patienten» unter Art. 58. PINK CROSS unterstreicht, dass besonders schützenswerte Personendaten wie zur Gesundheit und der Intimsphäre nur in Ausnahmefällen erfasst und gespeichert werden sollten. Zusätzlich müssen Massnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes ergriffen werden. Gemäss SAMW sollte in diesem Artikel auf den Datenschutz von so hoch vulnerablen Daten hingewiesen werden.
Nach Ansicht von ARTISET und Senesuisse ist die Bearbeitung von Daten über die Intimsphäre im Rahmen einer Pandemiebekämpfung mit dem in Artikel 28 Zivilgesetzbuch verankerten Persönlichkeitsschutz grundsätzlich nicht vereinbar. Aus diesem Grund sei jeder Hinweis auf die Intimsphäre aus Art. 58 Abs. 1 Bst. a zu streichen. Auch SBK und SVBG erachten die Verbindung zwischen AHV-Nummer und sensiblen persönlichen Gesundheitsdaten – wie Sexualpraktiken – als zu risikoreich. ISPM BE fordert eine Präzisierung, dass Daten über die Intimsphäre nur von kranken oder angesteckten Personen oder Personen, welche Krankheitserreger ausscheiden, gesammelt werden dürfen. Spitex weist darauf hin, dass zu präzisieren gelte, wer wann und in welchem Rahmen besonders