Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
LU begrüsst, dass neben der Vernichtung auch die Archivierung der nach dem EpG erhobenen Daten explizit geregelt werden soll, um allfällige Rechtsunklarheiten mit kantonalen (Datenschutz-/Archiv-)Gesetzen zu beseitigen.
Für NW gehen die Bst. b, e und f zu weit und sie sehen eine grosse Gefahr, dass persönliche Daten weitergegeben werden, die für die Epidemienbewältigung nicht erhoben werden müssen.
VD ist der Ansicht, dass die Frage der Vernichtung (Dauer) und Aufbewahrung im EpG und nicht in der Verordnung präzisiert werden müssten. Auch sollte in Abs. 1 die nicht sensiblen personenbezogenen Daten geregelt werden.
ZH fordert, dass in Bezug auf die Datenbearbeitung eine analoge Regelung zu Art. 28 des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) aufzunehmen sei, um das Verhältnis zum Heilmittelgesetz auf Gesetzesstufe festzuhalten.
IFIK betont, dass Daten über den Aufenthaltsort von beauftragten öffentlichen und privaten Organisationen zur Überwachung der epidemiologischen Situation erhoben und bearbeitet werden können müssen. Es sei zudem wichtig, dass beauftragte öffentliche und private Organisationen Daten verschiedener Herkunft zum Zweck der epidemiologischen Überwachung verknüpfen können.
Sollten gemäss Privatim Personendaten derart erfasst und bearbeitet werden, dass die Identität der betroffenen Person ersichtlich bleibt oder durch gewisse Vorgänge wieder reidentifiziert werden können, handle es sich nicht um anonymisierte Informationen. Der Personenbezug bleibe erhalten.
MCID fordert, dass in Abs. 1 die Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel ebenfalls erwähnt werden sollte.
NFP 80 betont, dass mit Blick auf eine künftige Pandemie festzuhalten sei, dass Massnahmen zur Identifizierung von Risikogruppen und ihren Bedürfnissen nicht nur vor, sondern auch während der Pandemie entwickelt und fortlaufend überprüft bzw. angepasst werden müssen. Weiter sei es notwendig, Art. 58 bezüglich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten zu ergänzen. Schliesslich verlangt der Akteur die Ergänzung eines Buchstaben bei Abs. 1: «zur Gewährleistung der Chancengleichheit und Identifikation von Gruppen, die besonders gefährdet sind für indirekte Auswirkungen: soziodemografische und sozioökonomische Daten.».
SFF betont die Unabdingbarkeit, dass die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in einem sicheren und besonders geschützten IT-System zu erfolgen habe. Weiter müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Datenerhebung immer im Vordergrund stehen, dies nebst denjenigen von Art. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG).
SPSP wünscht eine Präzisierung, dass dieser Artikel sich auf personenbezogene Daten beziehe.
PINK CROSS ist der Ansicht, dass diese personalisierten Daten maximal 1 Jahr aufbewahrt werden dürfen und danach anonymisiert, respektive gelöscht werden.
Art. 59 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie, 4-6
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
3 Das BAG, die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: c. anderen Behörden des Bundes und der Kantone, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4 Die für den Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörden des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können sich gegenseitig und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone Personendaten, ein schliesslich