Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhüten und zu bekämpfen, bekanntgeben.

5Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.

6Der Bundesrat regelt:

a. den Datenaustausch, einschliesslich des Datenaustauschs mit Institutionen nach Artikel 17;

b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;

c. die Anforderungen an die Anonymisierung.

AG, AR, BS, VKCS, VSKT sowie SAMW und WiBeG begrüssen explizit den gegenseitigen Datenaustausch zwischen den Behörden. LU und TG begrüssen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Datenbekanntgabe an andere kantonale Behörden, unklar sei gemäss LU jedoch, ob sich Abs. 6 nur auf Abs. 5 beziehe. SAMW und WiBeG stimmen der Anpassung zu, sofern eine solche Datenzusammenführungen (Daten vom Bund mit kantonalen Daten) unter der Federführung des Bundes erlaube, ansonsten wäre eine Anpassung nötig. SFF begrüsst die interdisziplinäre Zusam- menarbeit zwischen Behörden (One-Health-Ansatz), sofern die Kontrolle über den Datenaustausch hinsichtlich Notwendigkeit und Zweck des Datenaustausches hinreichend sichergestellt wird. Dies impliziert eine akkurate Kontrolle, die auf Verordnungsstufe definiert werden muss.

AG, BS, TG, VKCS sowie SGTP begrüssen die Stärkung des One-Health-Ansatzes.

VD, ZH und Privatim betonen, dass die Bestimmung so präzisiert werden sollte, dass klar werde, dass eine Datenübermittlung nur erfolgen darf, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich ist. Um den Grundsätzen der Transparenz und der Zweckbindung ausreichend Rechnung zu tragen, sollte zudem die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass eine ausreichende Informationspflicht der öffentlichen Organe zum Zeitpunkt der Erhebung besteht. Auch BE ist der Ansicht, dass das Transparenzgebot des Datenschutzrechts verlangt, dass die betroffenen Personen von den verantwortlichen Behörden darüber informiert werden, welche Daten sie an welche Empfängerin oder Empfänger weitergeben.

AS fordert, dass der Datenschutz zu gewährleisten ist. ALETHEIA ist der Ansicht, dass Daten über die Intimsphäre als schützenswert gelten und nicht elektronisch weiter zu bearbeiten sind. LIBERTÉ fordert, dass keine persönlichen Daten in Umlauf gebracht werden dürfen. Nur statistische Daten seien zulässig und die Intimsphäre müsse privat bleiben.

Gemäss AR müsse in den Erläuterungen noch expliziter darauf hingewiesen werden, dass nur jene Daten bekannt gegeben werden, welche für den Forschungszweck unbedingt erforderlich sind.

Gemäss ZH sollte der Datenaustausch nicht nur zur direkten Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten möglich sein, sondern z.B. auch um strafrechtlich relevante Beobachtungen weiterleiten zu können (z.B. im Zusammenhang mit Zertifikatfälschungen).

Die Mitte befürworten die im EpG vorgesehenen Massnahmen, um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Besonders die vorgesehene Etablierung von Standards für die Datenübermittlung sei zentral. Weiter sei auch zu befürworten, dass die Datengrundlage des Bundes in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt wird

GRÜNE begrüsst, dass der Bund Standards festlegen kann, um den Datenaustausch unterschiedlicher Systeme zu ermöglichen. Es sei auch richtig, dass die im Rahmen des Epidemiengesetz gesammelten Daten in anonymisierter – und wo für die tatsächliche Anonymität nötig bloss in aggregierter Form – der Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die im Gesetz erwähnten Datenbanken müssen zudem zwingend vom Bund selbst und nicht von privaten Anbieterinnen oder Anbietern betrieben werden. Die Serverstandorte müssen in der Schweiz oder zumindest in Europa liegen. Das EpG ist in dieser Hinsicht anzupassen.

SP begrüsst, dass die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, um Selbsttests zu ermöglichen, da diese einen wichtigen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit leisten. Dies sollte jedoch auch für das sogenannte Home-Sampling gelten.