Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Gemäss N.I.E. erhalte der Bundesrat zu viel Macht und der Datenschutz sei nicht gewährleistet. Datenschutz und Grundrechte müssen eingehalten werden. SFF betont, dass bei Abs. 5 die Datenbeschränkung auf das jeweilige Forschungsprojekt unbedingt in den Gesetzestext aufzunehmen ist. Bei Abs. 6 merkt der Akteur an, dass ein Verweis auf das DSG beliebt gemacht werde (Art. 31 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 DSG). SPSP merkt betreffend Art. 59 Abs. 5 an, dass eine flexiblere Formulierung zu bevorzugen ist. In Anlehnung an Art. 39 DSG sollte die Anonymisierung durch «in einer Form, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt» ersetzt werden. VB bemerkt, dass anhand des Gesetzestextes nicht nachvollziehbar sei, wie Drittstellen mit den Patientendaten umgehen. Dies widerspricht dem Schweizer Datenschutzgesetz.
Art. 60 Nationales Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»
1Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»; dieses dient:
a. der Überwachung einschliesslich der Früherkennung von übertragbaren Krankheiten, im Rahmen
der Aufgaben nach diesem Gesetz;
b. dem Bund und den Kantonen zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben, insbesondere zur Identifizierung und Benachrichtigung nach Artikel 33 von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
c. der Erstellung von Statistiken sowie der Vollzugskontrolle und Forschung;
d. der nationalen und internationalen Berichterstattung.
2Das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» verfügt über eine Schnittstelle mit dem nationalen Informationssystem «Contact-Tracing» (Art. 60a) und dem nationalen Informationssystem «Genom-Analysen» (Art. 60c).
3Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität, die Gesundheit und die Intimsphäre von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden;
b. Daten über die Identität meldepflichtiger Ärztinnen und Ärzte sowie über Spitäler, Laboratorien und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, die eine eindeutige Kontaktaufnahme ermöglichen;
c. Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertrag
barer Krankheiten getroffen wurden;
d. Daten über den Verbrauch antimikrobieller Substanzen.
4Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten abrufen und bearbeiten:
a. das BAG: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik, Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden und Daten zum Verbrauch oder zur Abgabe antimikrobieller Substanzen;
b. Bundesstellen nach Artikel 12 Absatz 3: Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf
gaben benötigen, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik, Daten zu Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
d. Institutionen nach Artikel 17: Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten benötigen.
5Die Kantone sind für die Vollständigkeit der Meldedaten nach Artikel 12 in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.