Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

SAMW und WiBeG fordern, dass alle Daten in anonymisierter Form öffentlich verfügbar sein sollten.

SBK und SVBG betonen, dass in Abs. 3, Bst. a krankheitsverdächtig als Wort unpassend ist. Sie schlagen als Alternative «mögliche Trägerinnen und Träger von Krankheitserregern» vor.

AR weist darauf hin, dass nebst der Oberfeldärztin oder dem Oberfeldarzt auch der KSD erwähnt werden müsste (beide Abs. 4 bst. b).

BL ist der Ansicht, dass direkte und indirekte Kosten für die Kantone für die Entwicklung und Einführung neuer IT-Systeme, die der Bund zur Verfügung stellen soll, zu erwarten sind und entsprechend Personalbedarf, Fristen und Zusatzkosten quantifiziert werden sollen. Dies betreffe alle neuen nationalen Informationssysteme.

GE stellt die Frage, ob der Hinweis gemäss Abs. 4 ausreicht, um den Zugang der Kantone zu den Daten, an denen sie Inhaberin, Inhaber oder Berechtigte sind, abzugrenzen. Wenn ja, sollte dies präzisiert werden.

NW weist darauf hin, dass Abs. 3, Bst a aktuell so offen formuliert ist, dass praktisch alle Bürgerinnen und Bürger erfasst werden können/müssen.

SG fordert, dass das BAG für die Vollständigkeit der gelieferten Labordaten und die kantonalen Behörden für die Vollständigkeit der Daten zum Medizinischen Befund zuständig sind (Abs. 5). Ferner wird das Nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» grundsätzlich begrüsst, dies erfordere aber den gleichwertigen Einbezug der Kantone in die Definition der Anforderungen an das System insbesondere im Bereich der Verfügbarkeit (nach Art. 12a Abs.1 Bst. b), zur Kontrolle der Vollständigkeit (Art. 60 Abs. 5) und dem gemeinsamen Fallmanagement. Schliesslich müsse die Verpflichtung der Kantone, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das deren Einhaltung überwacht, in den Übergangsbestimmungen mit angemessenen Fristen berücksichtigt werden, da dies eine Anpassung kantonaler Gesundheitsgesetze bedinge.

VD ergänzt, dass wie im erläuternden Bericht erwähnt, es angebracht sein könnte, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die verarbeiteten Daten nicht zum Zwecke der Profilerstellung verwendet werden.

ZH fordert, dass die Regelung betreffend Eintrag in die Datenbank derart anzupassen sei, dass auch die Informationen aus anderen Untersuchungen (z.B. private Dienstleistungslaboratorien) genutzt werden können. Die erforderlichen Qualitätsstandards seien dazu festzulegen.

EKIF ist der Ansicht, dass unter Abs. 3 nicht nur antimikrobielle Substanzen, sondern auch der Impfstatus in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Infektionskrankheit enthalten sein sollte.

Privatim fordert, dass eine Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit für die betroffenen Personen bei Abruf ihrer Daten gewährleistet ist und die Verantwortung, für die im Anschluss an das Abrufverfahren erfolgende Bearbeitung, klar der anfragenden Stelle zugeschrieben werden kann. Schliesslich sind innerhalb der abrufenden Stelle die Zugriffsrechte sparsam zu gewähren.

SFF fordert, dass die Schnittstelle zu anderen Systemen des BAG (Abs. 2) in einem sicheren IT-Umfeld, genügend geschützt gegen Eingriffe von aussen, gebaut wird. Da es sich bei den Daten zur Intimsphäre um äusserst schützenswerte Daten handelt, ist deren Schutzbedarf zudem mit einem Verweis auf Art. 5 Bst. c Ziffer 1 DSG zu ergänzen. Eine klare Lücke, die zu schliessen ist, sei zudem, dass Kantone nicht dem DSG unterstehen.

SGI sieht als wichtig an, einerseits die Sichtbarkeit der vorhandenen Kapazitäten der Krankenhäuser, einschliesslich ihres Zertifizierungsstatus, zu verbessern und andererseits das vorhandene Potenzial besser zu identifizieren, das in einer besonderen oder aussergewöhnlichen Situation mobilisiert werden könnte und von den üblichen Standards abweichen könnte.

SGTP betont, dass, um langfristig ein integriertes One-Health-Überwachungssystem schaffen zu können, die Auflistung der Schnittstellen mit den Meldesystemen für Tierseuchen (für die