Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 115Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Überwachung von Zoonosen) und Antibiotikaverbrauch / Antimicrobial Resistance (AMR) erwähnt werden sollte.

SNM weist darauf hin, dass Verbindungen mit dem EPD in Betracht gezogen werden sollten.

LV hinterfragt bei Abs. 3 Bst. c, ob es sachgerecht und grundrechtskonform ist, ein zentrales Register der sowohl von den Kantonen als auch vom Bund ergriffenen Massnahmen zu führen. Weiter ist für den Akteur in Verbindung mit Abs. 4 unklar, wie die Verletzung der verhängten Massnahmen festgestellt werden soll, wenn die Daten nicht von den Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden eingesehen werden können.

Uni GE fordert, dass die Daten in anonymisierter Form für die Echtzeitforschung während des Ausbruchs zugänglich sein sollten.

VB ist der Ansicht, dass Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 dem Diskriminierungsverbot und dem Schweizer Datenschutzgesetz widersprechen. Bei Abs. 1 Bst. c sei unklar, wer die Statistiken erstellt.

Art. 60a Nationales Informationssystem «Contact-Tracing»

1Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Contact-Tracing»; dieses dient:

a. der Identifizierung und Benachrichtigung nach Artikel 33 von Personen, die mit einer Person Kontakt hatten, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet;

b. der Organisation von Massnahmen im Zusammenhang mit epidemiologischen Abklärungen nach Artikel 15;

c. der Erstellung von Statistiken.

2Das nationale Informationssystem «Contact-Tracing» verfügt über eine Schnittstelle:

a. mit dem nationalen Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»

b. mit den kantonalen Einwohnerregistern für die Suche von Adressen und Kontaktinformationen.

3Es enthält folgende Daten:

a. Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;

b. Daten über die Gesundheit, einschliesslich Ergebnissen von medizinischen Untersuchungen, Daten über den Krankheitsverlauf und über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden, sowie Daten über die Intimsphäre;

c. Daten über den Krankheitsverlauf und die Exposition, namentlich über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.

4Es steht dem BAG, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen und dem Koordinierten Sanitätsdienst für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich über ein Abrufverfahren zur Verfügung.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS und

VKS weisen darauf hin, dass der Vollzug des Contact-Tracings in der Zuständigkeit der Kantone liegt und wünschen eine entsprechende Anpassung. Die Akteure begrüssen grundsätzlich ein national einheitliches Contact-Tracing-System, wenn die Funktionsfähigkeit sowohl für den täglichen Gebrauch als auch für den Einsatz in Krisenzeiten mit sehr hohen Fallzahlen gewährleistet wird. Der Aufbau eines entsprechenden Systems ist deshalb wiederum in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen vorzusehen. Die Verantwortung über die Daten und das Einsichtsrecht in die Daten müssen den Kantonen vorbehalten sein. Daten, die der Bund für die Statistik benötigt, sind somit erst nach aktiver Bestätigung der Kantone für den Bund einsehbar zu machen. GDK, AG, AI,

BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und VKS fordern in

Abs. 1 eine Präzisierung, dass das BAG den Kantonen das nationale Informationssystem «Contact-Tracing» zur Verfügung stellt. Gemäss BS sollte zudem geklärt werden, wo die Datenhoheit liegt. TI merkt an, dass das Contact-Tracing ein Instrument ist, das nur die Kantone handhaben sollten. Das Instrument müsse aber nicht nur einheitlich, sondern auch ausserhalb einer Krise wirksam und funktionsfähig sein.

GDK, AG, AI, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, UR, VD, VS und VKS erachten

die vorgesehene Schnittstelle zu den kantonalen Einwohnerregistern als heikel und fordern deshalb