Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 116Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
die Streichung von Abs. 2 Bst. b. BS fordert ebenfalls die Streichung von Abs. 2 Bst. b. BL ist der Ansicht, dass die Schnittstelle zu den kantonalen Einwohnerregistern (gemäss Art. 60a Abs. 2 Bst. b) bezüglich Datenqualität, Technologie, Datenschutz und -sicherheit ein anspruchsvolles Ziel scheint. SG begrüsst ein einheitliches, zweckmässiges, robustes, skalierbares und krisenresistentes Contact-Tracing-System auf Bundesebene. Abs. 2 Bst. b müsse aber dem Datenschutz Rechnung tragen. Die Datenhoheit müsse hier bei dem jeweiligen Kanton verbleiben. Eine entsprechende Präzisierung sei zwingend erforderlich, ansonsten sei der Bst. b zu streichen. Gemäss GRÜNE sei aufgrund der Ausführungen des Bundesrates nicht ersichtlich, wieso das Contact-Tracing-System mit dem Einwohnerregister verknüpft werden muss. Ohne plausible Begründung sei auf diese Verknüpfung zu verzichten. SBK weist darauf hin, dass mit einer Verbindung mit dem Einwohnerregister die Gefahr von Missbrauch besteht, ein sensibler Umgang damit sei entscheidend.
ABUK, ALETHEIA, AS, AZ, BFS, FS, LB, LIBERTÉ, MFR, MV und Réinfo Santé fordern die Strei-
chung des Artikels. ABUK, ALETHEIA, AZ, FS, LB, MFR, MV, Réinfo Santé und SSO erachten das
Informationssystem «Contact-Tracing» als nicht gerechtfertigt, effektiv, effizient oder verhältnismässig. BFS befürchtet beim Contact-Tracing Missbrauch vonseiten des Staates.
Economiesuisse und SVV begrüsst, dass das Contact-Tracing, das ein Kernelement zur Bekämpfung einer Epidemie darstellt, nun explizit geregelt wird. SAV unterstützt das Contact-Tracing ebenfalls. Intergenerika, scin und SVDI begrüssen es sehr, dass das Contact-Tracing ein zentrales Element der Epidemienbekämpfung sein soll. Rechtliche Grundlagen dazu sollen erarbeitet werden.
SPHD und SSPH+ weisen darauf hin, dass der Begriff "Ergebnisse medizinischer Untersuchungen" falsch interpretiert werden kann und schlagen eine Präzisierung vor.
politbeobachter ist der Ansicht, dass das angedachte Contact-Tracing auf Bundesebene ein bürokratischer «Alptraum» sei und ein potenzieller Missbrauch der Daten nicht ausgeschlossen werden könne. Auch VB sieht eine Gefahr von Missbrauch medizinischer Daten und erachtet zudem Abs. 1 als diskriminierend.
SZ erachtet den Begriff «Daten über die Intimsphäre» als zu weit gefasst, denn damit werden diese Datensysteme zu den heikelsten, die es überhaupt gibt.
TI ist betreffend Abs. 2 der Ansicht, dass die technische und rechtliche Machbarkeit sowie die Sicherheit der Schnittstelle zu den kantonalen Registern geprüft, aber im Prinzip garantiert werden müssen, um zuverlässige und korrekte Daten zu erhalten.
SVP lehnt eine gesetzliche Regelung von Contact-Tracing und Zertifikaten ab. Falls es aber trotzdem zum Einsatz von Zertifikaten komme, dürfen Personen ohne Zertifikat nicht diskriminiert werden.
AÄV erachtet es als fraglich, ob ein Contact-Tracing national organisiert werden kann. Die Erfahrungen zeigen, wie aufwändig die Erhebung der Daten ist, sodass kantonales Contact-Tracing sinnvoller sei.
BK-SBK weist darauf hin, dass bevor die Einführung des nationalen Informationssystems «Contact-Tracing» geplant wird, die Verhältnismässigkeit in wirtschaftlicher, logistischer und zeitlicher Hinsicht geprüft werden muss. Auch die negativen Auswirkungen einer verstärkten Überwachung auf die persönliche Freiheit müssten bei der Abwägung der verschiedenen Interessen berücksichtigt werden.
MCID fordert, dass im Artikel zwischen krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen unterschieden wird.
SFF zeigt sich mit dem Artikel einverstanden, weist aber darauf hin, dass er mit dem Hinweis zu ergänzen sei, dass die Datensicherheit bei der Erhebung einer derart grossen Menge besonders schützenswerter Daten sowie die Verhältnismässigkeit immer im Fokus stehen muss. Dies sei in einer Verordnung zu konkretisieren.