Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Art. 60c Nationales Informationssystem «Genom-Analysen»

1Das BAG betreibt ein nationales Informationssystem «Genom-Analysen» zur Erfassung und Aufbereitung von genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen aus dem Humanbereich sowie den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Veterinärmedizin und Umwelt, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

2Das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» dient:

a. dem Abgleich der genetischen Information eines Krankheitserregers oder einer antimikrobiellen Resistenz zwischen Probenmaterial von Menschen, Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Tieren oder der Umwelt mit dem Zweck, einen epidemiologischen Zusammenhang oder eine gemeinsame Ansteckungsquelle zu festzustellen;

b. der Erfassung von genetischen Sequenzierungen nach den Artikeln 11, 12 und 15a;

c. Behörden und Forschenden zur Beantwortung von Fragestellungen zu den epidemiologischen Zusammen hängen, einschliesslich denjenigen zwischen dem Humanbereich sowie den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegen stände, Veterinärmedizin und Umwelt, welche von Relevanz für die öffentliche Gesundheit sind.

3Es enthält folgende Daten:

a. Daten zu genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen;

b. Daten zum Zeitpunkt, zur Herkunft, zum Probenmaterial und zur Methode der Entnahme des Erbgutmaterials.

4Das BAG, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Umwelt, die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gesetzgebung in den Bereichen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände, Tierseuchen- und Umweltschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie die mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten können die Daten des nationalen Informationssystems «Genom-Analysen» bearbeiten.

AG, BS, TG und VKCS fordern, dass die Regelung betreffend Eintrag in die Datenbank so anzupassen ist, dass die Möglichkeit besteht, auch Informationen aus anderen Untersuchungen (zum Beispiel von privaten Dienstleistungslaboratorien) zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Qualitätsstandards sind festzulegen. IMM stellt die Frage, ob dieses Informationssystem neu aufgebaut wird oder ob bereits vorhandene sehr gut funktionierende Systeme dafür verwendet werden. Das Ziel sollte sein, vorhandene Strukturen zu nutzen oder ggfs. zu verbessern – und nicht neue Strukturen aufzubauen. PD merkt an, dass das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» idealerweise die Daten von bestehenden Datenplattformen integriert.

IG DHS und Migros fordern die Beschränkung der Dateneinsicht und -bearbeitung auf benannte Bundesstellen. Der zuständige kantonale Vollzug solle nur bei bestätigtem epidemiologischen Zusammenhang Einsicht haben und der zuständige Betrieb sei in jedem Fall über das Ergebnis zu informieren. FIALI und STL fragen, was «bearbeiten» bei Abs. 4 bedeutet und wer Einsicht in die Datenbank nehmen darf. Das Vorgehen sollte eine proaktive Auswertung für präventive Massnahmen durch die Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer zulassen. FIALI ergänzt, dass ein Ausbau der Präventivmassnahmen und spezifische Anforderungen an Monitorings für ubiquitär vorhandene pathogene Keime sehr wahrscheinlich wirksamer bezüglich Kosten/Nutzen seien, als die genetische Untersuchung von Isolaten ohne deren definierte Erhebung. Auch SPHD und SSPH+ verlangen, dass im Gesetz klarer festgelegt werden sollte, für welche Zwecke diese sehr sensiblen Daten verwendet werden dürfen und wer Zugang zu diesen Daten hat. Sie betonen, dass solche Daten für die epidemiologische Überwachung und Forschung sehr wichtig sein können und anonymisiert für solche Zwecke zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Bedingungen für die Nutzung dieser Daten sowie die Anforderungen an deren Bearbeitung und Aggregation müssten aber klar umrissen werden, um den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen zu gewährleisten.

AG und TG begrüssen explizit die Schaffung eines gesetzlich verankerten zentralen Informationssystems mit Sequenzierungsdaten für eine schnellere und zentrale Überwachung im Rahmen des One-Health-Ansatzes. TG betont, dass erst damit die notwendige interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Behörden ermöglicht wird, um die Verbreitung einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit wirksam zu verhüten oder zu bekämpfen. Auch EFBS begrüsst die Einführung des