Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Art. 60b Nationales Informationssystem «Einreise»
1Das BAG betreibt in Situationen einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit das Informationssystem «Einreise»; dieses dient der Identifizierung von einreisenden Personen und der unverzüglichen Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
2Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b. Daten über Impf- oder Prophylaxebescheinigungen;
c. Daten über den Gesundheitszustand;
d. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
e. Ergebnisse von diagnostischen Analysen;
f. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.
3Es steht dem BAG und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
ABUK, AS, LB, LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels.
SGSH, SSI, USB und USZ betonen, dass das nationale Informationssystem «Einreise» auch während der normalen Lage zum Einsatz kommen sollte. Gemäss SSI und SGSH, um das Contact-Tracing insbesondere bei Flugreisenden zu erleichtern.
Aerosuisse und FZH begrüssen den Fokus auf ein digitales System zur Erfassung von Personen- und Kontaktdaten im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Allerdings sei auch hier auf die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der zu erhebenden Daten zu achten. Zudem seien die zu erhebenden Daten aufs notwendige Mass zu reduzieren, welches für ein zielgerichtetes Contact-Tracing nötig ist.
Economiesuisse und SVV sind einverstanden mit dem Artikel, in Abs. 2 solle jedoch eine Kann-Formulierung gewählt werden. Auch gelte es zu klären, inwiefern bezüglich Einreise Synergien mit den bestehenden Systemen der Registrierung von Passagierinnen und Passagieren genutzt werden können.
SBB und VöV verstehen die neue Pflicht nach Art. 43 Abs. 1 Bst. bbiszur Kontrolle der Nachweise als Mitwirkungspflicht. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass die Umsetzung im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten der Transportunternehmen zu erfolgen hat. Im Übrigen sei zu beachten, dass allfällige behördliche Grenzkontrollen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen müssen und dass der Zugriff der Transportpolizei auf das Informationssystem geregelt werde.
SPHD und SSPH+ verlangen, dass im Gesetz klarer festgelegt werden sollte, wie lange die Reiseinformationen gespeichert werden, wann sie gelöscht werden und wer auf diese Daten zugreifen kann. Auch sollte die Verwendung solcher Informationen für Zwecke, die nicht durch das EpG abgedeckt sind, ausdrücklich ausgeschlossen werden.
TG betont, dass in Situationen von besonderer Gefährdung es angezeigt ist, die Kontrolle bei der Einreise zu stärken.
GRÜNE merkt an, dass das Informationssystem Einreise in keiner Weise als grenzpolizeiliches Instrument verwendet respektive zweckentfremdet werden darf; der Zugriff müsse darum zwingend auf Gesundheitsämter des Bundes und der Kantone beschränkt werden. Auf eine Erfassung des Aufenthaltsstatus sei zu verzichten, wie auch auf die Verknüpfung mit weiteren Datenbanken des Bundes.
SFF ist mit dem Artikel einverstanden mit dem Hinweis, dass die Datensicherheit sowie die Verhältnismässigkeit immer im Fokus stehen müssen. Dies sei in einer Verordnung zu konkretisieren.
Gemäss VB sei Art. 60b Abs. 2 Bst. c diskriminierend und verletze das Datenschutzgesetz, zudem sei die Anonymisierung sensibler Daten nicht gewährleistet und es bleibe unklar, wer die Daten verwaltet.