Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

nationalen Informationssystems «Genom−Analysen», denn dadurch würden die epidemiologischen Abklärungen erleichtert.

LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels. ALETHEIA betont, dass die Sequenzierung von menschlichem Genom explizit auszuschliessen ist und dass die One-Health-Ideologie nicht ins EpG gehöre.

EAWAG und WiBeG regen die konkrete Aufnahme von Wasser, Abwasser und Luft als Probenmaterial in Abs. 2 an. Weiter möchten die Akteure zu Abs. 4 wissen, wer als einer der «mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten» gelte und ob er sich an der Bearbeitung des Informationssystems beteiligen könne.

ZH begrüsst Art. 60c, der Artikel beziehe sich jedoch nur auf Genomanalysen. Eine Verknüpfung mit weiteren Systemen, die in Zukunft wahrscheinlich notwendig werden, wird hier vermisst. Auch SGTP betont, dass der vorgeschlagene Text stark auf die aktuell verfügbare Technologie der Sequenzierung ausgerichtet und fixiert ist. Der Gesetzestext solle technologische Entwicklungen einschliessen.

AS fordert, dass in Abs. 1 humane Gensequenzen nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten erfasst werden dürfen und jederzeit auf Verlangen gelöscht werden müssen.

BFS betont, dass die Begriffe «Umwelt» und «Umweltschutz» genau zu definieren sind, um unwissenschaftliche und schädigende Forderungen auszuschliessen.

SFF merkt zu Abs. 2 an, dass der ausdrückliche Verweis auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a sowie 39 DSG zu präferieren sei. Bei Abs. 4 müsse das Zugangsrecht zwingend akkurat durch den Bundesrat geregelt werden.

SPSP sieht es als ratsam an, wenn irgendwo (Art. 60c oder 58) explizit erwähnt würde, dass Daten aus Genomanalysen zu Überwachungs- und/oder Forschungszwecken an Forschungsdatenbanken, möglicherweise im Ausland, weitergegeben werden dürfen, sofern die weitergegebenen Daten in einer Form vorliegen, die keine Identifizierung der betroffenen Personen erlaubt.

SVDI verlangt, dass Abs. 3 um die Angabe der verwendeten Sequenziertechnologie ergänzt werden sollte, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten.

USZ fordert, dass spezifiziert werden sollte, welche Daten noch mit Sequenzen verlinkt sind. Auch sei hier ein restriktiver Zugang nötig.

Art. 60d Ausführungsbestimmungen

1Der Bundesrat legt für die Meldungen nach den Artikeln 12, 13a, 15a, 24 Absatz 5 und 44a Folgendes fest:

a. die technischen Aspekte der Übermittlung der Meldungen;

b. die Verantwortlichkeiten bei der Datenübermittlung;

c. die Identifikatoren und Berechtigungen.

2Er regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 60–60c:

a. die Struktur und den Datenkatalog;

b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

d. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die ge stützt auf öffentliches Recht betrieben werden;

e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;

g. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist der Daten;

h. die Archivierung der Daten.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGP, SGN, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAPM, SSAI, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO merken bezüglich Abs. 2 an, dass bei der Thematik Datenschutz zu beachten ist, dass