Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 120Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Schnittstellen nicht nur ein technisches, sondern ebenso ein finanzielles Problem darstellen. Die Finanzierung dieser Kosten sei nicht gelöst.

AHS, PINK CROSS und SGCH begrüssen die Verwendung einheitlicher Normen und Standards für den digitalen Informationsaustausch. Positiv hervorzuheben sei auch das Once-Only-Prinzip, das zur Minimierung des Aufwands und zur Erhöhung der Compliance beiträgt.

Gemäss FIALI und STL muss in den Ausführungsbestimmungen sichergestellt werden, dass die voraussichtlich sehr hohen Kosten für Untersuchungen, Meldungen und Aufbewahrung durch den Mehrwert gerechtfertigt sind. SFF wünscht ebenfalls, dass geregelt wird, in welcher Art der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt. Eine Bundesratsverordnung sei aus normenhierarchischer Sicht vorzuziehen.

LIBERTÉ und MV verlangen die Streichung des Artikels.

SPHD und SSPH+ empfehlen dem Bundesrat, bezüglich der zentralen Aufsicht zur Sicherstellung der IT-Interoperabilität dafür zu sorgen, dass eine zuständige Stelle/Behörde den Überblick über die gesamte IT-Infrastruktur, die Interoperabilität, die Effizienz (once only) und die Datenharmonisierung hat (z.B. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation).

BL hebt hervor, dass 17 Kantone dieselbe Software für ihre kantonalen Personenregister in Betrieb haben und in der Arbeitsgruppe begrüsst werden sollten.

GR merkt an, dass unter Bst. f auch geregelt und möglich sein muss, dass die Kantone untereinander zusammenarbeiten. Entsprechend soll der Zusatz «… und zwischen den Kantonen» ergänzt werden.

SG fordert, dass die wesentlichen Grundzüge der Verfahrensregelung (Abs. 2 Bst. f) bereits mit der Gesetzesbotschaft aufgezeigt werden sollten.

ZH stellt die Frage, wer unter Abs. 2 die Datenlieferanten sind. Die Mitwirkungspflicht z.B. von Beförderungsunternehmen solle zudem ergänzt werden und es fehle der zeitliche Faktor bezüglich Datenübermittlung.

LV betont, dass es nicht wünschenswert ist, dass es dem Bundesrat obliegt, die Vernetzung eines Bundesregisters mit derart sensiblen Daten mit anderen Registern auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Die Einführung einer solchen Verknüpfung von Daten, die die Intimsphäre betreffen, sollte dem Referendum unterstellt werden können. Darüber hinaus sollte die Dauer der Datenspeicherung begrenzt werden.

VB merkt an, dass alle Abschnitte a-h die elektronische Informationssicherheit betreffen und hinterfragt, ob es hier Zertifizierungen gibt, mit denen der Bund seine IT-Abläufe zertifizieren kann, denn ansonsten könne diesem umfangreichen Projekt kein Vertrauen geschenkt werden.

Art. 62a Verbindung des Systems für die Ausstellung und Überprüfung von Nachwei-

sen mit ausländischen Systemen

Das System für die Ausstellung und Überprüfung von Nachweisen nach Artikel 49b kann mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn im betreffenden Staat ein angemessener Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 16 Datenschutzgesetz vom 25. September 202015 gewährleistet ist.

HLI, LB, LIBERTÉ, LV und MV fordern die Streichung des Artikels.

AHS, PINK CROSS und SGCH erachten besonders die im Gesetzestext explizite Bedingung, dass die Verbindung mit ausländischen Systemen nur gemacht werden darf, wenn im betreffenden Staat ein angemessener Schutz der Persönlichkeit nach Art. 16 DSG gewährleistet wird, als wichtig zum Schutz der Privatsphäre und Rechte der Individuen.

15 SR 235.1