Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 122Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
AVV, Btvv, CP, EXPO, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA, SFGV und SVTB
sehen dabei allerdings die vorgesehenen Regeln als viel zu restriktiv an und verlangen umfassende Anpassungen. Auch GRÜNE und SP wünschen eine deutlich offener ausgestaltete Gesetzesgrundlage. Intergenerika und scin wünschen nur eine stark vereinfachte Regelung auf Gesetzesstufe, da weitergehende Aspekte per Notverordnung geregelt werden können. FDP befürwortet eine finanzielle Unterstützung, wenn Unternehmen unverschuldet, sprich infolge behördlicher Anordnungen oder staatlicher Einschränkungen, geschlossen oder in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt werden.
SGV spricht sich für die Aufnahme einer Regelung ins EpG aus, lehnt die vorliegende Bestimmung jedoch aus grundsätzlichen, finanz- und staatspolitischen Überlegungen ab. Auch für Travail.Suisse sollten Finanzhilfen grundsätzlich Bestandteil des EpG sein, die vorgeschlagene Lösung sei jedoch unausgereift und entsprechend abzulehnen.
SO äusserte sich weder eindeutig für noch gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen sprechen sich die folgenden Akteure aus: GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU,
NE, NW, OW, SG, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Die Mitte, SVP sowie ALETHEIA, EDU SG, LV, NVS, OdA AM, SGI und SVV. Btvv, Ga-LU, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Hotelleriesuisse, SBCK, SCA, SCRHG, SFGV und STV fordern
in einem zusätzlichen Buchstaben h von Artikel 70 die Regelung, dass finanzielle Entschädigungen nur im Falle von vorsätzlichem oder wiederholtem Missbrauch zurückgefordert werden dürfen, damit Unsicherheiten wie sie im Rahmen der Covid-19-Härtefallentschädigungen vorkamen, geklärt werden.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh wünschen eine Prüfung, ob das EpG die geeignete rechtliche Grundlage für die Thematik von Finanzhilfen an Unternehmen ist.
ASS-l’addition wünscht eine Präzisierung des Rechts auf Entschädigung, da gemäss Bundesgerichtsentscheid Unternehmen bei sanitären Massnahmen der Rechtsweg verwehrt sei.
Caritas regt an, die Sicherstellung einer ausreichenden sozialen Absicherung der Bevölkerung und namentlich den zweckmässigen Ausbau der Arbeitslosenversicherung und der Erwerbsausfallentschädigungen im EpG festzuschreiben, falls eine Regelung der Finanzhilfen an Unternehmen aufgenommen wird.
IFF schlägt eine Klärung der im Rahmen dieser Artikelgruppe verwendeten Begrifflichkeiten für Geldleistungen des Staates an Private vor.
Art. 70a Grundsätze
1Der Bund kann Unternehmen, die in einer besonderen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c oder in einer ausserordentlichen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 7 namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes erhebliche Einbussen erleiden, Finanzhilfen ausrichten, um einer drohenden schweren Rezession der gesamten Wirtschaft entgegenzuwirken.
2Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden zu insgesamt mehr als 10 Prozent direkt oder indirekt beteiligt sind, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Gemeinden mit geringer Bevölkerungszahl festlegen.
3Die Finanzhilfen dürfen frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen ausgerichtet werden und sind zu befristen.
AVV, Btvv, CP, EXPO, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK,
SCA, SFGV, STV und SVTB fordern, dass wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen auch ohne drohende Rezession möglich sind. Auch sollen nur Unternehmen Finanzhilfen erhalten, die im Durchschnitt der zwei vorangehenden Jahre vor Ausbruch der besonderen Lage einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben. Zudem bestehe der Anspruch auf Entschädigung subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen. SCA wünscht zudem, dass in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge für Unternehmen