Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Art. 84a Verwaltungsrechtliche Sanktionen
1Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 74f Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Sie kann auf bereits geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung einen Zins von 5 Prozent erheben.
2Werden fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für ein Straftatbestand nach den Artikeln 82 Absatz 3 oder 83 Absatz 1 Buchstabe o dieses Gesetzes verurteilt, so kann die zuständige Behörde diese Personen für eine bestimmte Dauer von der Gewährung von Leistungen, Abgeltungen und Finanzhilfen ausschliessen.
ABUK, AS und ASS-l'addition fordern die Streichung des Artikels.
ZH stimmt diesem Artikel zu. Auch SFF begrüsst diesen Artikel, der eine Sanktionierungsmöglichkeit bei Verstössen klar definiert und eine klare Grundlage für die Rückforderung von bereits geleisteten Kostenübernahmen bildet.
4.4 Beurteilung Artikel weiterer Erlasse
4.4.1 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201629
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16
1Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:
a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
16. Epidemiengesetz vom 28. September 201230,
BE, GE, SG, SZ, ZH und SSK begrüssen den Artikel ausdrücklich und befürworten, dass geringfügige Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.
BE, SG und SSK stellen die Frage, wie die Verstösse gegen Massnahmen der Kantone in der OBV gesetzestechnisch umgesetzt werden können.
ALETHEIA und LIBERTÉ lehnen Geldstrafen für Nichtbefolgung von Massnahmen ab und fordern die Streichung des Artikels, da sie die Massnahmen als solche für schädlich empfinden.
4.4.2 Militärgesetz vom 3. Februar 199531
Art. 35 Abs. 2
2Er kann für Personen, die für die Armee tätig sind und einer gefährdeten Personengruppe angehören oder aufgrund ihrer Funktion besonders exponiert sind, Impfungen für obligatorisch erklären und von ihnen vorbeugende Blutuntersuchungen verlangen, sofern dies für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Armee oder den Schutz der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens erforderlich ist.
Cranio Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, NVS, OdA AM, OdA KT, SFV, SGS, SMGP,
SVHA, TVS, UNION und VRMS betonen die Unterscheidung zwischen einem Impfobligatorium und einem Impfzwang und verlangen, dass Personen, welche sich im Militär nicht impfen lassen wollen, ihre Dienstpflicht anderweitig erfüllen können. N.I.E. betont ebenfalls, dass Personen die Möglichkeit haben müssen einer anderen Tätigkeit nachzugehen, falls sie sich gegen eine Impfung entscheiden.
ABUK, ALETHEIA, DVF CH, LB, MV, PVS und vbfn lehnen entschieden ein Impfobligatorium in jeglicher Form ab und fordern, dass die Impfung ein freiwilliger und individuell selbst gewählter Entscheid bleibt. ABUK spricht sich ebenfalls gegen eine Pflichtuntersuchung aus.
29SR 314.1
30 SR 818.101
31 SR 510.10