Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

BE, SG und SSK verlangen die Streichung der Erwähnung des Art. 40 in Abs. 1 Bst. j, da dieser Verweis in der Covid-19-Epidemie wiederholt zu Unklarheiten betreffend Art. 1 StGB (Legalitätsprinzip/Bestimmtheitsgebot) geführt habe. Alternativ könne Bst. j auch auf Art. 6c EpG, [Art. 7 EpG], [Art. 40 EpG], Art. 40a EpG und Art. 40b EpG erweitert werden.

Intergenerika und scin sind mit dem Abs. 1 einverstanden, fordern jedoch die Streichung von Abs. 2, da strafrechtliche Verfolgungen die klare Ausnahme sein und nur bei vorsätzlichem Handeln zum Zug kommen sollten. Sie weisen auch darauf hin, dass das Problem oftmals an mangelnden Kenntnissen der Rechtslage läge und dies entsprechend allenfalls über einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB erledigt werden kann.

BS fordert die Ergänzung um einen neuen Buchstaben, der sich auf die Verletzung der neuen wie auch der bereits bestehenden Auskunftspflicht (Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2) bezieht.

ZH verlangt Abs. 1 um die Zwangsmedikation zu ergänzen.

LV wünscht das Ersetzen des Wortes «und» in Abs. 1 Bst. j durch «oder», sowie die Streichung des Bst. n.

SBK erachtet eine Strafe bei Missachtung der Vorratshaltung als sinnvoll.

Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 82 Absätze 1 und 2, 83 Absätze 1 Buchstaben a–n und 2 sind Sache der Kantone.

2Widerhandlungen nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 Buchstabe o werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht vom BAG verfolgt und beurteilt.

3Erhält eine der folgenden Stellen Kenntnis einer Widerhandlung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 Buchstabe o, so benachrichtigt sie sofort die zuständige Behörde des Bundes:

a. eine Amtsstelle des Bundes oder eines Kantons, die zuständig ist für die Überprüfung oder Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten nach den Artikeln 74–74d;

b. eine Amtsstelle, die zuständig ist für die Verhinderung, die Bekämpfung oder die Verfolgung von Missbrauch;

c. die Eidgenössische Finanzkontrolle;

d. das kantonale Finanzkontrollorgan

4Die Artikel 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 197428 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.

BE, SG und SSK erachten Art. 84 Abs. 2 als zu komplex und nicht praktikabel, da sich der Anwendungsbereich betreffend Art. 74-74d EpG auf Kostenübernahmen durch den Bund beschränkt und die Verhältnisse zum anwendbaren materiellen und prozessualen Recht sowie zur behördlichen Zuständigkeit entsprechend unklar sind.

ABUK, AS und LIBERTÉ fordern die Streichung des Artikels.

GR verlangt die Streichung des Abs. 3 Bst. c, da die Finanzkontrolle im Kanton Graubünden von Gesetzes wegen keine Vollzugsaufgaben übernehmen darf und es ausreiche, wenn mit Art. 84 Abs. 3 Bst. a die Meldepflicht für die verantwortliche kantonale Vollzugsbehörde vorgesehen ist. Aufgrund des präjudiziellen Charakters sei eine Meldepflicht abzulehnen.

ZH weist darauf hin, dass definiert werden muss, was unter «sofortiger Benachrichtigung» zu verstehen ist.

SFF erachtet die Unterteilung der Strafverfolgungszuständigkeit nach Abs. 1 und 2 in materiellrechtlicher Sicht als sinnvoll und heisst Abs. 3 als Durchsetzungsinstrument ausdrücklich gut.

27 SR 313.0

28 SR 313.0