Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Ausrufung der ausserordentlichen Lage müsse dem Gesamtparlament spätestens nach drei Monaten erstmals zur Genehmigung unterbreitet werden; nur das Gesamtparlament soll diese Lage verlängern können. Abschliessend müssen auch in den besonderen und ausserordentlichen Lagen Vernehmlassungen durchgeführt werden, diese dürfen aber auch zeitlich verkürzt werden.
BFS fordert, dass in Abs. 1 und Abs. 2 der folgende Zusatz ergänzt wird: «Das Ständemehr ist ausschlaggebend».
Ga-NE sieht den Entscheid der Feststellung der besonderen Lage durch den Bundesrat als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Dies sollte der Legislative obliegen.
IFF regt an zu überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, den Bundesrat beim Ausbruch einer Epidemie zu verpflichten, den Eintritt der besonderen Lage sowie weitere allgemeine Anordnungen in einer Verordnung zu regeln.
KWSSS verlangt die Statuierung einer Beweispflicht des Bundesrates bei der Feststellung der besonderen oder ausserordentlichen Lage.
LB fordert klar definierte Schwellenwerte. Sollte es keine solchen geben, sei der Artikel abzulehnen.
LV verlangt einen neuen Absatz, der bestimmt, dass bei Uneinigkeit zwischen dem Bundesrat und den Kantonen über die Einstufung der Situation, die Kantone nach sechs Monaten mit Mehrheit beschliessen können, die besondere Situation aufzuheben.
SFF weist darauf hin, dass verschiedene Ausführungen gemäss den Erläuterungen im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommen.
SGV USAM verlangt, dass beim Ausrufen einer besonderen oder ausserordentlichen Lage ein Bundesratsausschuss zu konstituieren sei. Die besondere wie auch die ausserordentliche Lage könnten dabei maximal auf 3 Monate befristet ausgerufen und ggf. verlängert werden.
Art. 6c Besondere Lage: Anordnung von Massnahmen
1Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen:
a. Massnahmen anordnen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30–39) oder gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40);
b. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, Impfungen durchzuführen sowie bei weiteren Massnahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
c. Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, besonders exponierten Personen und Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
2Er kann die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a schweizweit oder für einzelne Regionen oder Kantone anordnen.
Hinweis: In den Rückmeldungen zu diesem Artikel wurden die Begriffe Impfpflicht, Impfzwang und Impfobligatorium teils als gleichwertig verwendet, bzw. keine offensichtliche Unterscheidung der Begriffe vorgenommen. Die Aussagen wurden soweit möglich gemäss der verwendeten Terminologie gruppiert.
AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, MFE, PIGS, SGAIM, SGDV, SGED, SGN, SMVS, SNM, SGP, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE
und VSAO sind der Ansicht, dass eine besondere Lage in keiner Weise rechtfertigt, dass Fachpersonen gezwungen werden sollten, Impfungen durchzuführen. Vielmehr sollen die Gesundheitsfachpersonen in ihren Bemühungen unterstützt werden, möglichst viele Menschen zu impfen. In Abs. 1 Bst. b sollte deshalb «verpflichten» durch «unterstützen» ersetzt werden. politbeobachter lehnt ebenfalls ab, dass Personal sowie Institutionen des Gesundheitswesens zur Durchführung von Impfungen gezwungen werden.
Cranio Suisse, Dakomed, SMGP, SVHA, OdA KT, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, SFV, SGS, TVS,
UNION und VRMS unterstützen den Vorschlag, dass ein Impfobligatorium nur in besonderen oder