Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
weggelassen werden sollte. Eine Verpflichtung sei nur akzeptabel, wenn auch gleichzeitig die Vergütung stimmt.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern, dass die mögliche Verpflichtung für Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens auf Stufe des Gesetzes klarer definiert werden sollte, anstelle einer Blanko-Delegation an die Verordnung.
NEK sowie DVSP, IDS NE, SAMW, SGBE, Uni GE und WiBeG sind betreffend Abs. 1 Bst. b der Ansicht, dass sich die Mobilisierung der Ressourcen des Gesundheitssystems nicht auf die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beschränken darf, sondern auch die Reaktion auf die erhöhten Gesundheitsbedürfnisse im Zusammenhang mit der Epidemie umfassen sollte.
ABUK lehnt Zwangsmassnahmen, sowie eine Erweiterung der Bundeskompetenzen ab. AS fordert den Artikel ersatzlos zu streichen. Massnahmen sollen lediglich empfohlen werden. LIBERTÉ fordert, dass Massnahmen lediglich vorgeschlagen werden können und lehnt Verpflichtungen ab. VB kritisiert, dass eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte die Bevölkerung unter Druck setzen könnte.
SGBE, Uni GE und WiBeG halten fest, dass das Gesundheitspersonal, welches durch Long Covid arbeitsunfähig wurde, bezüglich Arbeitsunfähigkeit so behandelt wurde, wie es bei jeder anderen Krankheit der Fall gewesen wäre. Es wurde nicht berücksichtigt, dass das Personal dem Risiko im Rahmen beruflicher Tätigkeit und manchmal mit unzureichenden Schutzmassnahmen ausgesetzt war. Auch Angehörige anderer Berufsgruppen waren von dieser Situation betroffen. Die Krankheit soll deshalb als Berufskrankheit anerkennt werden.
AIG, Economiesuisse und SVV fordern, dass versorgungsrelevante Infrastrukturen von nationaler Bedeutung auch in Krisenzeiten vom Bund reguliert werden und nicht durch kantonale Spezialregelungen übersteuert werden. SO ist der Ansicht, dass Abs. 2 nicht als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet sein sollte. IFF ist der Ansicht, dass die «Kann-Formulierung» verschleiert, dass der Bundesrat in der besonderen Lage nicht nur Kompetenzen, sondern auch Verantwortung übernimmt. SDV erachtet es als wichtig, dass der Bundesrat auf schweizweit einheitliche Massnahmen hinwirken soll
AR, FR und TG fordern, dass die Formulierung «Kantone» in «Kantonsregierung» abgeändert wird. Auch AG ist der Ansicht, dass der Einbezug der Kantone über die Regierungsrätinnen und Regierungsräte und nicht über die Fachdirektorenkonferenzen erfolgen soll. GR wünscht, dass die Anhörung der Kantone nach Möglichkeit über die Kantonsregierungen erfolgen soll. ZG fordert ein Anhörungsrecht der Kantonsregierungen.
SBK und SVBG sind der Ansicht, dass Pflegefachfrauen namentlich erwähnt werden sollen. NEK bemängelt, dass neben dem Gesundheitspersonal Fachkräfte aus anderen Berufszweigen im Artikel nicht erwähnt werden. SDV fordert, dass Drogistinnen und Drogisten zu erwähnen sind.
NEK sowie SGBE und Uni GE stellen die Frage, ob ein Mechanismus für die zentrale Verwaltung oder den Austausch von Informationen über begrenzte Ressourcen vorgesehen ist.
FS, HelvEthica und VRMS kritisieren, dass die Komplementärmedizin nicht berücksichtigt wird.
AG erachtet es als wichtig, dass der Bundesrat in der besonderen Lage verstärkt den Lead und die Koordination übernimmt und entsprechende Massnahmen unter Einbezug der Kantone und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen anordnen kann. ARTISET betont, dass die Kapazitäten und Personalressourcen der Gesundheitsversorgung in einer epidemischen oder pandemischen Situation landesweit und einheitlich zu betrachten sind.
GL und SG fordern, dass sich der Bund in Abs. 2 vorerst auf die Anordnung schweizweiter Massnahmen beschränken soll.
ZG und ZH sind der Ansicht, dass die Tierärzteschaft fehlt, welche in Bst. b ebenfalls verpflichtet werden können sollte.