Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

NEK fordert, dass ausserparlamentarische Kommissionen auch angehört werden sollten. MCID begrüsst den Einbezug parlamentarischer Kommissionen.

Economiesuisse und SVV begrüssen Abs. 1 Bst. a und b.

SAMW befürchtet eine Stigmatisierung/Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen inklusive Gesundheitspersonal durch behördliche Anordnungen. Wenn immer möglich, sollte kein Unterschied zwischen der allgemeinen Bevölkerung und z.B. dem Gesundheitspersonal gemacht werden. SGI ist der Ansicht, dass die Einführung einer Impfpflicht in aussergewöhnlichen Situationen das Risiko der Stigmatisierung und Diskriminierung von Pflegepersonal birgt.

SFF und SVBG betonen, dass die Verhältnismässigkeit zwingend zu wahren ist.

AR fordert, dass Abs. 1 Bst. b auch sozial-medizinische Institutionen mitumfassen muss.

BL kritisiert, dass in Art. 6c die Sicherstellung der Grundversorgung und ein Verbot elektiver Behandlungen auf Bundesebene nicht aufgenommen wurden und an die Kantone, bzw. Betriebe delegiert werden. BL fordert, das Thema der fiskalischen Äquivalenz konsequent zu regeln.

SVP lehnt Lockdowns im Grundsatz ab. Die Wirtschaftsfreiheit darf nie im Kern ausgeschaltet werden.

EKSI schlägt vor zu prüfen, ob einige der Massnahmen auch bei «besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» zur Anwendung kommen sollten. EKSI stellt fest, dass die erlassenen Massnahmen je nach Gesundheitseinrichtungen nicht immer vollumfänglich umgesetzt werden können; eine individuelle Anpassung sollte möglich sein.

ARTISET erachtet die Wiederholung der verfassungsmässigen Grundsätze aus Art. 2 Abs. 3 Bst. a als sinnvoll und schlägt deshalb eine Anpassung vor in Abs. 1 Bst. a.

Gemäss IFF stellt sich die Frage, ob Abs. 2 überarbeitet werden sollte. Bei Massnahmen in einem einzelnen Kanton ist fraglich, ob ein Bundesinterventionsrecht gerechtfertigt ist und ob dem Kanton nicht mindestens besondere Anhörungsrechte zustehen sollten.

SGV fordert, dass die Gemeinden ergänzt werden.

SMPA empfindet die vorgeschlagenen Finanzhilfen als zu restriktiv.

SSO ist der Ansicht, dass auch vor der Anordnung von Massnahmen die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen und in der Landesversorgung anzuhören sind.

Art. 6d Besondere Lage: Zuständigkeiten

1Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone in einer besonderen Lage ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Sie bleiben für die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 30–40 zuständig, es sei denn, der Bundesrat hat nach Artikel 6c Absatz 1 entsprechende Massnahmen angeordnet.

2Die Kantone ordnen zusätzlich zu den vom Bundesrat nach Artikel 6c Absatz 1 angeordneten Massnahmen weitergehende Massnahmen nach den Artikeln 30–40 an, wenn die epidemiologische Lage im Kanton dies erfordert.

3Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.

GDK, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH sowie

SGV und SSV begrüssen den neuen Art. 6d Abs. 2 ausdrücklich, da neu besonders stark betroffene Kantone bei Bedarf weiterführende Massnahmen ergreifen können. Damit wird eine weitere wichtige Regelungslücke für die Kantone geschlossen. ZG ergänzt, dass die entsprechende Zuständigkeit deshalb auch im nachfolgenden Art. 7 EpG vorzusehen sei. AG ist der Ansicht, die Kantone sollen für die Anordnung von (untereinander koordinierten) Massnahmen zuständig bleiben, wenn und soweit der Bundesrat von seinen erweiterten Kompetenzen keinen Gebrauch mache. Aus Sicht des SSV soll der Bundesrat nicht erst in der ausserordentlichen, sondern schon in der besonderen Lage eine Führungsrolle wahrnehmen und die Gesamtstrategie definieren.