Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
SGV sowie Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse SBCK, SCA, SCRHG, SFGV
und STV wünschen die Ergänzung von «können anordnen» in Art. 6d Abs. 2, damit die Regelung nicht als Pflicht verstanden wird.
GDK, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR und VD begrüssen, dass
die Kantone, wenn es die epidemiologische Lage im Kanton erfordert, weitergehende Massnahmen nach den Artikeln 30-40 anordnen können.
GDK, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, GL, NE, NW, OW, SG, TG, TI und VD weisen in Bezug auf
Art. 6d Abs. 3 darauf hin, dass hauptsächlich eine regionale Koordination zwischen den Kantonen
anzustreben ist. GDK, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, TG, TI und VD ergänzen,
dass dieser Koordination in der Realität Grenzen gesetzt sind, weil sich Entscheide von Gesamtregierungen nicht an allfällige Absprachen von regionalen oder nationalen Fachkonferenzen halten müssen. Dieser Umstand könne mit dem EpG nicht aufgehoben werden. SG fügt an, dass die Koordinationspflicht der kantonalen Massnahmen näher definiert werden muss. PH CH und pro-salute ch betonen, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass die Massnahmen in benachbarten Kantonen möglichst harmonisiert sind. H+ und GSASA ergänzen, dass zusätzlich zur Koordination der Kantone untereinander, die Kantone auch Zugriff auf die Informationssysteme des Bundes haben und ein eigenes Koordinationsorgan einsetzen sollen.
ABBV, Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, scin, SVV und VIPS sind der Ansicht,
dass hier der Einbezug von Expertinnen und Experten explizit erwähnt werden sollte. GRIP, Intergenerika, scin und VIPS betonen, dass zwingend ein Gesamtbild über die Auswirkungen der Massnahmen geschaffen werden soll.
ABUK und AS fordern ebenfalls die ersatzlose Streichung des Artikels. AS mit der Begründung, dass der Bundesrat die kantonalen Rechte nicht auszuhebeln habe. ABUK mit dem Hinweis, dass die Kompetenzen für den Bundesrat erweitert werden.
SBK und SVBG kritisieren, dass in diesem Artikel unklar bleibt, wer nun tatsächlich den Lead hat im Falle einer besonderen/ausserordentlichen Lage. Der Bund müsse die Vorgehensweise in der besonderen Lage zentral regeln.
BFS fordert, dass die Zuständigkeit der Kantone ohne Einschränkung durch den Bundesrat gemäss Art. 6d Abs. 1 zu definieren ist.
IFF weist darauf hin, dass Koordination nicht Harmonisierung heissen kann, denn für den Erlass gesamtschweizerisch abgestimmter Massnahmen fehlt es in einer Epidemie an der nötigen Zeit. Hier könnte sich eine Präzisierung in der Botschaft aufdrängen.
LIBERTÉ wünscht folgende Ergänzung: «und sie bewerten fortlaufend, ob diese Massnahmen beibehalten werden müssen oder nicht.»
N.I.E. fordert, dass unabhängige Kommissionen angehört werden müssen und betont, dass die Kantone immer ein Mitspracherecht haben.
SFF merkt an, dass sich in Abs. 1 Abgrenzungsfragen ergeben können, die nur über die Grundsätze der derogatorischen Kraft des Bundesrechts beantwortet werden können. Ein pragmatischer und zeitsparender Ansatz wäre sicherlich zielführender.
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
1 Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhindern und frühzeitig zu begrenzen. Sie erarbeiten zu diesem Zweck Vorbereitungs- und Bewältigungspläne.
2 Sie veröffentlichen die Pläne in geeigneter Form.
3 Sie überprüfen die Pläne regelmässig und aktualisieren sie.
4 Sie führen gemeinsam Übungen durch, um zu gewährleisten, dass die Pläne bei einem Ereignis umsetzbar sind.
5 Die Kantone richten sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne nach den Plänen des Bundes. Sie koordinieren ihre Pläne mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.