Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
BL merkt an, dass die Vorbereitungs- und Bewältigungspläne der Kantone grundlegend überarbeitet werden müssen und entsprechend mehrheitlich erst in Planung sind.
BL fordert bezüglich Abs. 2 gegenüber der Öffentlichkeit eine mandantengerechte Kommunikation.
BFS betont, dass den Kantonen im Ständerat ein generelles Rekursrecht gegen Pläne des Bundes zu gewähren ist.
CER-VD betont, dass die soziale Dimension der Pandemie teilweise ausgeklammert wird, und dass in dieser Hinsicht auch gemeindenahe Gesundheitsansätze und Massnahmen für den Dialog mit der Bevölkerung vorgesehen werden sollten.
IFIK erachtet den Einbezug der bei einer Pandemie involvierten Institutionen (z.B. Diagnostiklaboratorien) sowie Kompetenzzentren und Netzwerke als essenziell. Auch müssen zwingend bei Übungen die Schnittstellen zu relevanten Partnerinnen und Partner überprüft werden.
IMM fordert, dass die Qualitätsanforderungen für Sequenzierungen definiert werden sollten.
LV weist darauf hin, dass das Kriterium der Notwendigkeit der Massnahmen nicht überall im Gesetz einheitlich geregelt wird.
NFP 80 ist der Ansicht, dass bei den Vorbereitungsmassnahmen der gemeinsamen Vorbereitung der Kantone und des Bundes in Art. 8 die Dimension der Entwicklung einer Strategie zur Bewältigung einer Infodemie fehlt. Zudem wünscht der Akteur die Aufnahme der Chancengleichheit in Art. 8.
SDV fordert eine Präzisierung bezüglich der Entschädigung der Vorbereitungsmassnahmen. Zudem sollen die Nachbarländer bei Vorbereitungsmassnahmen und deren Abwicklung berücksichtigt werden.
SGAS fordert die Bereitstellung eines Leitfadens für die Erstellung eines Pandemieplans.
SGV USAM fordert, dass sich das oberste Kader, inklusive den Amtsvorstehenden und Generalsekretariatsleitenden der Departemente, zwingend an den Krisenübungen zu beteiligen haben und Erkenntnisse aus diesen Krisenübungen nachgewiesener Massen umgesetzt werden müssen.
Spitex fordert, dass die entsprechenden Akteure zwingend bei den Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 8 einbezogen werden.
4.3.3 Art. 11-17 (Überwachungssysteme, Meldungen, Laboratorien)
Allgemeine Rückmeldungen zu Art. 11-17 Gemäss GDK, AG, AI, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, VD und VSKT sind die
Abgrenzung und der Einbezug der Früherkennung und Überwachung gemäss Tierseuchengesetzgebung nicht klar.
GDK, AR, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, TG, VD und VSKT bemängeln den
unklaren Einbezug der Bereiche Umwelt und Tiergesundheit im Sinne von One-Health.
AG, BS, TG, ZG und VKCS erachten die periodische Prüfung der Daten auf Übereinstimmungen durch die Bundesstellen als wichtig.
IG DHS und Migros fragt, wie die Meldepflicht im Vergleich zum Art. 54 LGV geregelt werde. Die Umsetzung in Bezug auf die pathogenen Keime sei nicht klar.
BS wünschen eine gesetzlich verankerte Pflicht des Bundes, eine Informationsplattform zur Verfügung zu stellen mit Richtlinien zum Umgang mit Fällen von meldepflichtigen Erkrankungen.
FDP fordert, dass Synergien mit übergeordneten Digitalisierungsprojekte konsequent genutzt werden.