Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

entstehenden Kosten den betroffenen Unternehmen bezahlt werden. SGSH wünscht, dass in Abs. 4 die Finanzierung dieser Überwachungssysteme explizit erwähnt werden sollte. FAMH fordert in Abs. 4 den Nachsatz «…erforderlich ist und legt die Vergütung des Aufwandes sachgerecht und in Anlehnung an bestehende Tarife fest.».

ALETHEIA, FPTH, LIBERTÉ und N.I.E. sind mit dem Artikel nicht einverstanden, FPTH aus dem Grund, dass dieser gegen die Staatensouveränität verstosse. LIBERTÉ begründet dies dadurch, dass das BAG die Analyse und nicht die Überwachung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten sicherstelle. Für ALETHEIA gehört die Überwachung antimikrobieller Substanzen ins Heilmittelgesetz. KMUfamilie hinterfragt das Abwassermonitoring und dessen Finanzierung kritisch. LB fordert die Streichung des Artikels. MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Pro Schweiz kritisiert, dass die Basis für die Deklaration von Notrecht ins völlig Beliebige erweitert werde und der Bundesrat die Kompetenz einer permanenten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen wolle.

Die Mitte sowie GSASA, H+, Swissnoso und USB erachten die Verbesserungen der Systeme zur Überwachung und Früherkennung von übertragbaren Krankheiten sowie zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen grundsätzlich als begrüssenswert. Gemäss GSASA, H+, Swissnoso und USB sollen dabei jedoch bestehende Datenquellen und die Möglichkeit der Digitalisierung, insbesondere bezüglich Standardisierung und Automatisierung möglichst gut genutzt werden. VD gibt an, dass die Formulierung in Abs. 2 keine Auskunft darüber gäbe, in welchem Rahmen dieser Informationsaustausch stattfinden soll und welche Art von Daten übermittelt werden. ZG wünscht betreffend Abs. 1 ein Algorithmus zur Interpretation der Daten geschaffen werden, welcher auch die Alarmierung enthält. Ziel müsste ein technisches Frühwarnsystem sein, welches Daten unabhängig von Einzelmeinungen und Meinungen von Expertinnen und Experten analysiere. IMM merkt an, dass in Abs. 2 eine Anbindung an wichtige Datenbanken der ECDC und der EFSA wichtig wäre. Statt spezifischer Nennungen wäre eine allgemeinere Formulierung vorzuziehen. Zudem werde die essenzielle Bedeutung der molekularen Überwachung von Antibiotikaresistenzen nicht adressiert.

SGSH, SSI, USB und USZ wünschen, dass bei den Überwachungssystemen nicht nur übertragbare Krankheiten, sondern auch explizit Krankheitserreger spezifisch genannt werden sollten.

EFBS sowie IFIK, SGSH und SSI wünschen, dass die Überwachung der Antibiotikaresistenz spezifisch genannt werden. Auch für KomABC geht das Monitoring der Antibiotikaresistenzen in der aktuellen Version der RevEpG grösstenteils vergessen. IFIK und SGSH kritisieren, dass in Abs. 2 nur die Zusammenarbeit mit weiteren Bundes- und kantonalen Stellen angesprochen wird, nicht aber die in anderen Bereichen erwähnten Referenzlabors und Kompetenzzentren.

Swiss TPH unterstreicht, dass alle relevanten Daten- und Überwachungssysteme interoperabel und in einer zweiten Phase integriert werden müssen, wobei das Prinzip der einmaligen Meldung (Once-Only-Prinzip) sehr wichtig sei. SAMW erachtete ebenfalls als wichtig, dass die Überwachungssysteme mit allgemeinen Datensystemen interoperabel sind. Zudem sollen kontinuierliche Überwachungssysteme auch ausserhalb der besonderen Lage regelmässig gesundheitliche Symptome erheben, die als Frühwarnung auf neue Erreger hinweisen. Für ISPM BE und MCID ist die Erstellung von Statistiken und Analysen in Zusammenarbeit mit Forschungsinstitutionen ein zentraler Teil der Überwachung von Krankheitserregern und sollte deshalb explizit erwähnt werden. Die Mitte begrüsst ebenfalls den Einbezug von weiteren öffentlichen und privaten Organisationen wie Laboratorien mit einer relevanten Expertise in der Bekämpfung einer Gefährdungslage.

Intergenerika, scin und SVDI wünschen eine Präzisierung des Begriffs «weitere Einrichtungen» in Abs. 4, es sei nicht klar, was darunter zu verstehen sei.

BE und SSK wünschen eine Präzisierung, ob die Daten der Überwachungssysteme für die Strafverfolgungsbehörden über Amtshilfebegehren (Art. 43 ff. StPO, Art. 194 StPO, Art. 195 StPO) grundsätzlich im Rahmen von Strafverfahren erhältlich seien.

TI kritisiert, dass Abs. 1 irreführend sei. Nicht (nur) das BAG sei für die Überwachung von Infektionskrankheiten zuständig, sondern (auch) die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte. Im Titel des Artikels