Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

sei von Überwachungssystemen die Rede, deren Umsetzung in der Tat in der Verantwortung des Bundes liege.

ARTISET und Senesuisse fordern eine Spezifizierung des Abs. 4 betreffend der Form der Überwachung, der Einrichtungen und der Krankheitserreger, die aktuell zu unklar und ungenau definiert sind.

BL fordert, dass Informationen zeitverzugslos mit den Kantonen geteilt werden sollten.

SZ merkt an, dass Abs. 3 die Mitwirkungspflicht von Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, Spitälern, anderen Institutionen des Gesundheitswesens, Tierhalter- und Schlachtbetriebe sowie des Flugverkehrs, bei der Überwachung des Abwassers betreffe. Diese seien aber nicht mitgemeint, wenn in Abs. 4 weitere Einrichtungen zur Mitwirkung bei der Überwachung bestimmter Krankheitserreger angehalten werden können.

FDP betont, dass die Überwachung von Pandemien und Epidemien eine länderübergreifende Herausforderung ist. Instrumente zur internationalen Koordination sollen vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Schweiz sei.

Gemäss ARTISET benötigt die in Abs. 3 beschriebene verpflichtende Mitwirkung bei der Überwachung des Abwassers eine etwas spezifischere Umschreibung, was unter Mitwirkung zu verstehen ist. Ebenfalls sorgt die Begrifflichkeit «öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens» für Unklarheiten und bedarf einer genaueren Definition.

EAWAG hebt hervor, dass eine Überwachung gemäss Abs. 3 auch ausserhalb einer Epidemielage möglich ist, was sie als Basis für den Ausbau einer abwasserbasierten epidemiologischen Überwachung als wesentlich empfinden. Es bleibe allerdings unklar, wo und wie diese Verpflichtungen zur Mitwirkung geregelt werden.

FG TRM wünscht die Ergänzung von Asylunterkünfte des Bundes und der Kantone in der Liste der «Institutionen des Gesundheitswesens» in Abs. 4, da auch ihr Abwasser zum Monitoring geschickt werden sollte.

GF CH empfiehlt, Abs. 1 mit einem Monitoring der psychischen Gesundheit resp. der psychischen Belastung der Bevölkerung während einer Epidemie zu ergänzen.

GST fordert Abs. 1 am Anfang um «Das BAG sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLV…» zu ergänzen.

IFIK kritisiert, dass Abs. 1 zu allgemein und umfassend sei.

IMM fordert, dass in Abs. 3 eine Verknüpfung der Daten mit Lebensmitteln mitberücksichtig werden müsste. Der Akteur merkt zudem an, dass Abs. 1 präziser und spezifischer gestaltet sein könnte, um die genauen Aufgaben und Ziele dieser Überwachung deutlicher herauszustellen.

LV erachtet Abs. 4 als zu weit formuliert, da der Begriff «Einrichtungen» nicht gesetzlich definiert ist.

PTK merkt an, dass die Überwachung von übertragbaren Krankheiten und die Überwachung des Verbrauchs von Medikamenten nicht 100% zusammenpasst; es gehe darum, das Problem resistenter Keime zu erforschen und zu überwachen.

SDV merkt an, dass die Umsetzung von Abs. 3 und Abs. 4, sowie wer zu was verpflichtet werden kann, aktuell unklar ist.

SFF betont, dass die Pflicht zur Mitwirkung von privaten Unternehmen bei der Überwachung sich explizit auf die Gewährung des Zugangs zur Probeentnahme zu beziehen habe. Eine Pflicht zur Probenahme selber bzw. zu einer allfälligen Kostenbeteiligung würde der Akteur klar ablehnen.

SGTP wünscht eine Präzisierung des Begriffs «in Zusammenarbeit» in Abs. 2. Es gälte zu klären, ob der in der Gesetzesvorlage verwendete Begriff «in Zusammenarbeit» die gesetzliche Grundlage für ein integriertes One-Health-Überwachungssystem schafft. Es sei auf jeden Fall zu gewährleisten, dass diese Überwachungssysteme mit den vom BLV erhobene Daten zu Zoonosen (Diagnosen bei