Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
gemäss GE, SO, TG, VD sowie VKS die Kantone die Überwachung von übertragbaren Krankheiten auf ihrem Zuständigkeitsgebiet ebenfalls wahrnehmen, sollte in Abs. 1 präzisiert werden, dass der Bund für die Überwachungssysteme besorgt ist, die Bund und Kantonen zur Verfügung stehen.
BE, BS, FR, GE, GR, LU, NE, SO, TI, VD und VKS wünschen in Abs. 4 die Ergänzung, dass auch die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich Einrichtungen verpflichten können, bei der Überwachung bestimmter Krankheitserreger mitzuwirken. BE, BS, FR, GE, GR, LU, NE, TI, ZH sowie VKS fordern in Abs. 4 die Streichung des Wortes «unbedingt», um Unklarheiten bzw. Diskussionen bezüglich Dringlichkeitsgrad zu verhindern. BS, ZH und LV weisen darauf hin, dass die Forderung der Notwendigkeit Teil des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei. IFIK, IMM und SGSH unterstreichen, dass die Formulierung «wenn dies unbedingt erforderlich ist» unklar und vage erscheint, entsprechend soll diese umformuliert oder ersatzlos gestrichen werden.
GDK, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG und VD merken an, dass der Überwachung von übertragbaren Krankheiten eine hohe Bedeutung zu kommt, um bei Bedarf rechtzeitig neue oder mutierende Krankheitserreger zu erkennen. Dazu seien umfassende und aktuelle Datengrundlagen notwendig.
EKIF sowie IDS NE, SGSH, SPHD, SSI, Swiss TPH und SSPH+ fordern, dass die Überwachung der Durchimpfung auf Bevölkerungsebene erwähnt werden sollte. EKIF fügt zusätzlich hinzu, dass auch die Durchimpfung von Risikopersonen und aller hospitalisierten Personen erwähnt werden sollte.
EAWAG, Economiesuisse, GRIP, Interpharma, ISPM BE, MCID, PD, SVV und WiBeG fordern, in
Abs. 2 die Überwachung der Resistenzen (Prävalenz) aufzunehmen.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern, dass die von der Umsetzung betroffenen Akteure frühzeitig einzubeziehen sind und eine kostendeckende Entschädigung der Aufwände sicherzustellen ist. Auch soll das Überwachungssystem basierend auf Qualitätskriterien bewertet werden, hierzu seien die Aufsicht und die Verantwortlichkeiten für die Bewertung und die Qualität des Überwachungssystems zu definieren. Entsprechend sollen zwei neue Artikel, welche diese beiden Punkte regeln, ergänzt werden.
Gemäss AG, AR, BS, ZH und VSKT könne die Untersuchung von Tieren oder tierischen Stoffen bei gewissen Krankheiten ebenfalls sinnvoll und wichtig sein. AG, BS und VSKT hinterfragen, ob es ausreichend ist, die Schlachtbetriebe und Tierhaltungen «nur» zur Mitwirkung bei der Untersuchung von Abwasser zu verpflichten (vgl. Abs. 3). AG, AR, LU und VSKT betonen, dass durch den Ausdruck Tierhaltungsbetriebe in Abs. 3 Heimtierhaltungen ausgeschlossen werden, ebenso durch den Ausdruck «weitere Einrichtungen» in Abs. 4. ZH ist der Ansicht, dass Schlachtbetriebe und Tierhaltungen zur Mitwirkung verpflichtet werden können sollten.
H+, Swissnoso und USB betonen, dass die Finanzierung der Entwicklung, des Unterhalts und der Nutzung der Überwachungssysteme vom Staat übernommen und explizit geregelt werden muss. GRIP, SDV und VIPS fordern, dass allfälliger Aufwand der durch die Umsetzung von Abs. 3 und Abs. 4 entsteht, zu entschädigen ist. BL betont, dass direkte und indirekte Kosten für die Kantone im Rahmen der Entwicklung und Einführung neuer IT-Systeme, die der Bund zur Verfügung stellen soll, zu erwarten sind. Entsprechend gilt es, Kantone und Interessengruppen vertieft mit einzubeziehen, Verantwortlichkeiten für Spezifikation und Kosten zu klären. GRÜNE weist den Bundesrat darauf hin, dass auch die notwendigen finanziellen Mittel für diese Überwachungsmassnahmen einzustellen sind. AIG ist der Ansicht, dass wenn der Bund die Zusammenarbeit einer kritischen Infrastruktur für eine bestimmte Aufgabe anordne, die Gesetzgebung die Übernahme der durch solche Massnahmen verursachten Kosten vorsehen müsse. Eine solche Zusammenarbeit falle nicht unter die Konzession des Bundes, die den einzelnen Landesflughäfen erteilt wird. Aerosuisse wünscht, dass im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht der Flughäfen bei der Überwachung des Abwassers geklärt wird, wer die Kosten einer solchen Mitwirkung trägt. BK-SBK fordert, dass die technischen Mittel, die zur Überwachung eingesetzt werden, sowie die Finanzierungsquelle für diese Mittel genannt werden müssen. Gemäss Economiesuisse und SVV sei sicherzustellen, dass die aus Art. 11