Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Tieren, Herden, Schlachtung, etc.) und zum Antibiotikaverbrauch in der Tierzucht und Veterinärmedizin verknüpft sind. VASOS betont, dass der Überwachung von übertragbaren Krankheiten eine hohe Bedeutung zukommt, wobei sich auch diese vermehrt nach dem One-Health-Grundsatz orientieren sollte. Gemäss WiBeG müssten auch die Kantone über eine eigene Aufsichtskompetenz verfügen, insbesondere wenn sich die Einführung des Bundesdispositivs verzögert, um spezifische Problematiken zu bewältigen oder um die Wirkung der auf kantonaler Ebene getroffenen Massnahmen zu evaluieren. Dies soll in Abs. 1 ergänzt werden.
Art. 12 Meldepflichtige Personen und Stellen
1Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden ihre Beobachtungen mit folgenden Angaben:
a. Angaben zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
b. Angaben zur Feststellung des Übertragungswegs;
c. Angaben zur epidemiologischen Beurteilung, namentlich soziodemografische und verhaltensbezogene Daten, einschliesslich Daten zur Intimsphäre;
d. die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
2Laboratorien melden laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit folgenden Angaben:
a. Angaben zur Identifizierung von erkrankten oder infizierten Personen;
b. die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
3Macht eine zuständige Behörde des Bundes oder eines Kantons eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so meldet sie diese mit den Angaben, die zur Identifizierung des Ursprungs der übertragbaren Krankheit notwendig sind; dies gilt insbesondere für Behörden in den Bereichen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Umwelt oder Veterinärmedizin sowie für Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen.
4Der Bundesrat kann Personen oder Stellen nach den Absätzen 1–3 verpflichten, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.
5Zu melden sind Beobachtungen:
a. die Epidemien verursachen können;
b. die schwerwiegende Auswirkungen zur Folge haben können;
c. die neuartig oder unerwartet sind;
d. deren Überwachung international vereinbart ist.