Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

vorgeschlagene Ausweitung der Personenangaben (soziodemographische Daten, inkl. Daten zur Intimsphäre) ab, da diese für die epidemiologische Beurteilung nicht notwendig seien. Gemäss SBK und SVBG seien damit Sexualpraktiken gemeint und diese Formulierung gehöre nicht ins Gesetz. ARTISET, KMUfamilie, Senesuisse, SSO und VB unterstreichen, dass die in Abs. 1 Bst. c zu meldenden Daten unnötig weit in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen und den Prinzipen des Datenschutzes widersprechen. SSO fordert aus denselben Gründen ebenfalls die Streichung des Abs. 2 Bst. b.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS und VKS

merken an, dass Art. 12 in Verbindung mit Art. 12a und Art. 60a zu beurteilen ist, da diese die zentralen Grundlagen für das obligatorische Meldesystem von übertragbaren Krankheiten darstellen. Es sei entscheidend, dass die meldepflichtigen Personen und Institutionen gemäss Art. 12 Abs. 1 ihre Daten primär dem Kanton melden, da die Kantone für den Vollzug von Massnahmen zuständig sind. Das Informationssystem stelle ein zentrales Arbeitsinstrument für die Kantone (und Meldepflichtigen) dar, weshalb die Funktionsfähigkeit und Entwicklungsmöglichkeiten des Systems gewährleistet sein müssen, was auch bedeutet, dass die notwendigen Ressourcen seitens Bund bereitgestellt wer-

den müssen. GDK, AG, BL, FR, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, TG, NE, NW, UR, VD, VS und VKS

sind damit einverstanden, dass ein einziges Meldesystem gemäss Art. 60 vom Bund zur Verfügung gestellt wird. Auch AR ist der Ansicht, dass die Entwicklung des nationalen Informationssystems «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen weiterzuführen ist. VD betont, dass es sich bei den zu meldenden Daten um besonders schützenswerte Personendaten handelt, deren Bekanntgabe das Risiko einer Verletzung der Grund- und Persönlichkeitsrechte birgt.

Gemäss GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, TG, UR,

VD, VS und VKS ist es vorstellbar, dass künftig auch andere Professionen als Ärztinnen und Ärzte Beobachtungen diagnostizieren können, weshalb sie eine entsprechende Ergänzung in Art. 12. Abs. 1 beantragen. Weiter gelte es zu definieren, welche Einrichtungen als «Institutionen des Gesundheitswesens» gelten. Aus den Erfahrungen der Covid-19-Epidemie sei wichtig, dass auch sozial-medizinische Einrichtungen darunterfallen. avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, SDV, Sphf, SVPh und Uni GE fordern, dass in Abs. 1 auch Drogerien, Apotheken und Labore als meldepflichtige Stellen ergänzt werden sollen, da auch sie während der letzten Pandemie von der Meldepflicht betroffen waren.

GKD, AG, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS und VKS

beantragen, in Art. 12 Abs. 3 auch das Asylwesen und die Bildung zu erwähnen. GL fordert zudem, dass die Meldepflicht nicht bloss für Führerinnen und Führer von Schiffen und Flugzeugen gelten sollte, sondern auch für andere Verkehrsmittel wie Reisebusse oder Züge. Auch TI fordert, dass in Art. 12 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 «Fernreisebusse» hinzugefügt werden.

AG, AR, BS, GE, LU, SO, ZH und VSKT fordern, dass «Veterinärmedizin» durch «Veterinärwesen» ersetzt wird.

GDK, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, OW, SG, SH, TG und LU bitten die von der VSKT bei Art. 60 eingebrachte Frage zu klären, wie das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» zum System «Infosm» des BLV steht.

EKSI sowie AHS, SBK, SGCH, SGTP und SVBG lehnen insbesondere aus Gründen der Datensicherheit bzw. der Wahrung der Anonymität betroffener Personen die Aufnahme der Alters- und Hinterlassenenversicherung-Nummer (AHV-Nummer) in den Gesetzesartikel ab. AR und NE begrüssen die Integration der AHV-Nummer in die Meldepflicht, um alle Meldungen zu einer betroffenen Person sicher zusammenführen zu können. NEK und Uni GE betonen, dass die AHV-Nummer nicht ausreichend ist, um alle Beobachtungen zu erfassen, da viele Kinder und Jugendliche keine AHV-Nummer besässen, weshalb hier zumindest erwähnt werden müsste, dass noch andere Konzepte nötig sind (z.B. SwissID). FAMH weist darauf hin, dass den Laboratorien aktuell die AHV-Nummer in der Regel bei Eingang des Untersuchungsauftrages nicht vorliegt. Wenn diese aber mit Blick auf die Meldung