Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
nachgefordert werden, entstehe den Laboratorien ein erheblicher administrativer Aufwand. Daher sollte für die Laboratorien die Grundlage geschaffen werden, die auftraggebenden Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, die AHV-Nummer zumindest bei der Erteilung von mikrobiologischen Untersuchungsaufträge zusammen mit den übrigen Patientendaten anzugeben. H+ und GSASA sind der Ansicht, dass die Verwendung der AHV-Nummer als eindeutigen Personenidentifikator im Rahmen des Förderprogramms DigiSanté und bei der Beratung über die elektronische Identität (E-ID) zu regeln ist. PINK CROSS erachtet die flächendeckende Meldung der AHV-Nummer und dadurch die eindeutige Identifizierung der betroffenen Personen in vielen Fällen als höchst problematisch. Es sollten hauptsächlich anonymisierte Daten verwendet werden und nur in bestimmten Situationen die Daten zur Identifizierung von Personen gemeldet werden. Privatim weist darauf hin, dass der Zugang zu den Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, durch technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 153d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gesichert werden muss. Swiss TPH zweifelt daran, ob der Gebrauch von AHV-Nummern der beste Ansatz darstellt, um einen einmaligen Identifikationscode einzuführen. Der Akteur empfiehlt, dass ein anonymisierter persönliche Identifikationscode zur eindeutigen Identifizierung von betroffenen Personen im Zuge eines verbesserten und integrierten Meldesystems entwickelt werden sollte.
SGSH, SSI, USB und USZ wünschen die Ergänzung, dass der Bund und die Kantone in der Pflicht stehen, möglichst effiziente Systeme zur Durchführung der Meldungen zu erstellen und die Institutionen bei der Durchführung/Umsetzung der Meldungen in Phasen der Überlastung personell zu unterstützen. USB fügt an, dass eventuell auch klargestellt werden solle, dass die Meldepflichtigen von ihren jeweiligen Geheimnispflichten (insbesondere Berufs- und Amtsgeheimnis) entbunden sind.
ALETHEIA lehnt den Artikel ab, da mit dem Begriff «ansteckungsverdächtig» alle überwacht und identifiziert werden können. FPTH ist mit dem Artikel aufgrund des Verlusts der Privatsphäre, sowie der menschlichen, physischen und psychischen, sowie juristischen Integrität des Menschen, nicht einverstanden. LIBERTÉ lehnt den Artikel ab, da dieser gegen den Schutz der Privatsphäre verstösst und da die Schweiz ihre Unabhängigkeit und Souveränität behalten und keine internationalen Abkommen unterzeichnen sollte. AZ, MFR und Réinfo Santé lehnen Art. 12 unter allen Umständen ab, da der Fokus auf der Identifizierung von Personen und nicht mehr von Krankheiten sowie dem Zugang zur Intimsphäre liege. BFS und LB fordern die Streichung der Begriffe «krankheitsverdächtig» und «ansteckungsverdächtig» aus dem gesamten EpG. vbfn kritisiert die Überwachung in Art. 12, da gemäss dem Akteur mit dieser Anpassung im EpG für alles Mögliche Tür und Tor geöffnet werde.
SG fordert bei Art. 12 und 12a die Spezifizierung, dass Meldungen zeitgleich an kantonale Behörden und an das BAG erfolgen sollen und Bund und Kanton sich anschliessend bei Bedarf koordinieren. GRÜNE unterstreicht die Wichtigkeit, dass die Gesundheitsbehörden sehr früh über die notwendigen Daten verfügen, um Krankheitsausbrüche lokalisieren zu können und Ansteckungen bereits auf lokaler Ebene zu begrenzen und so eine grossflächige Ausbreitung zu verhindern. EKIF ergänzt, dass diese Überwachungsdaten rasch ausgewertet werden und so rasch als möglich in geeigneter Form zur Verfügung stehen sollten, insbesondere auch für die EKIF und das BAG, um aktuelle Impfempfehlungen zu erstellen bzw. bei Lageänderung zeitnah anzupassen. AHS führt aus, dass eine verbesserte Datenlage den Gesundheitsbehörden ermögliche, schnell und präzise auf sich verändernde Trends zu reagieren, was in der Bekämpfung von Epidemien von grosser Bedeutung ist.
ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV betonen, dass für die Umsetzung von DigiSanté diese Massnahmen sinnvoll erscheinen. Der Einbezug der Stakeholderinnen und Stakeholder, sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der Systeme und Datenstandards sei zentral für eine funktionierende Umsetzung. SGTP schliesst sich dem an und betont, dass das Prinzip der einmaligen Meldung (Once-Only-Prinzip) sehr wichtig sei.