Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

KomABC sowie EFBS, IFIK, SGSH und SSI erachten es als nicht zufriedenstellend, dass im aktuellen Gesetz keine Grundlage besteht, Laboratorien bei Bedarf an der Teilnahme der Resistenzüberwachung zu verpflichten. FAMH schlägt ergänzend vor, dass Laboratorien verpflichtet werden können, Statistiken zu Antibiotikaresistenzen den Kompetenzzentren zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss die Vergütung dieser Massnahme geregelt werden.

BE, VD, ZH und Privatim stellen fest, dass die Bestimmung in Abs. 1 Bst. b angesichts des Grundrechtseingriffs, des Legalitätsprinzips und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die normative Dichte nicht präzise genug sei. Wenn die Institutionen des Gesundheitssystems in die Pflicht genommen werden, werden auch die von der Bearbeitung der Personendaten betroffenen Personen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Abs. 1. Bst. b richtet sich jedoch nur an Institutionen des Gesundheitswesens. Dementsprechend muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. BE verlangt, dass für die fragliche Datenbearbeitung eine zusätzliche Grundlage im Gesetz geschaffen wird. BL empfiehlt einen Verweis auf die rechtliche Grundlage für angeordnete Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. b aus der Sicht der betroffenen Personen.

AG, SG sowie AHS, BK-SBK unterstützen die Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, die antimikrobielle Substanzen verschreiben. AG empfiehlt eine Kontrolle der Fortbildungen über die Fachgesellschaften. NVS und OdA AM begrüssen eine regelmässige Pflicht-Fortbildung für den Umgang/Einsatz von antibiotischen Arzneimitteln durch Ärztinnen sowie Ärzten und Apothekerinnen sowie Apotheker.

SGSH, SSI, Swissnoso und USB sind der Meinung, dass wenn dieser Artikel auf antimikrobielle Resistenzen beschränkt wird, die Überwachung von epidemiologisch wichtigen Mikroorganismen, möglicherweise nicht abgedeckt ist. USB und USZ erachtet es daher als sinnvoll, die zu konsultierenden Expertinnen und Expertengruppen zu nennen. Gemäss USZ soll der Bundesrat zu deren Beizug verpflichtet werden können.

ALETHEIA, AS, LIBERTÉ, MV fordern den Artikel ersatzlos zu streichen. ALETHEIA erachtet es als sinnvoller, wenn diese Thematik im HMG behandelt wird. AS weist darauf hin, dass Untersuchungen nicht verpflichtend sein dürfen. N.I.E. betont, dass kein Zwang entstehen darf. MV schlägt vor, die bisherige Regelung beizubehalten und weist darauf hin, dass in der Schweiz Antibiotika im internationalen Vergleich eher zurückhaltend verschrieben werden.

ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV begrüssen die Massnahmen zur Förderung des sachgemässen Einsatzes von Antibiotika und betonen, dass es von zentraler Bedeutung ist, Marktanreize für Antibiotika zu schaffen.

ARTISET und Senesuisse geben zu bedenken, dass es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten (Abs. 1 Bst. a-d) um solche handelt, welche in der Regel auf eine ärztliche Verordnung hin durch die Pflege und zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgeführt werden oder direkt in den Aufgabenbereich der Ärztinnen oder Ärzten fallen. Die wenigsten sozialmedizinischen Institutionen stellen selbst Ärztinnen oder Ärzte an. Diese Institutionen sind auf die Mitwirkung der verschiedenen Hausärztinnen oder Hausärzte der Bewohnenden angewiesen. Gleichzeitig obliegt es den einzelnen sozialmedizinischen Institutionen, die Umsetzung der ärztlichen Anordnungen vorzunehmen. Aus Sicht von GSASA und H+ ist diese Bestimmung verfassungsrechtlich nicht haltbar, weil die Kantone und nicht der Bund die Verantwortung für die Versorgungssicherheit tragen. Falls die Gesetzgeberin oder der Gesetzgeber an dieser Bestimmung festhalten sollte, ist die direkte Finanzierung der vorgesehenen Programme durch den Bund festzulegen. Diese Massnahmen können nicht über die OKP-Tarife finanziert werden, da es sich nicht um KVG-Leistungen handelt, sondern um Vorkehrungen mit epidemiologischen Zielsetzungen.

Economiesuisse, GRIP, VIPS und SVV erachten es als wichtig, dass die Verschreibungsfreiheit nicht angetastet wird, solange keine anderen Vorschriften oder Auflagen verletzt werden. GRIP und VIPS stellen klar, dass die vorgesehenen Regelungen gegen die Verschreibungsfreiheit der Leistungserbringerin oder Leistungserbringer verstossen.