Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Substanzen. Die vorgeschlagene Kann-Formulierung reicht aber nicht aus, die Finanzhilfen müssen zwingend auch verwendet werden.

EKK unterstützt im Allgemeinen die vorgeschlagenen Massnahmen, stellt jedoch fest, dass sich die Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel nicht primär auf das Monitoring und die Methoden der Verschreibung von Antibiotika konzentrieren sollte.

AHS betont, dass Resistenzschulungen nur dann sinnvoll sind, wenn aktuelle und veröffentlichte Behandlungsempfehlungen vorliegen.

FRC kritisiert, dass die bereits bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen therapeutischen Alternativen nicht erwähnt werden. Die vorgesehenen Massnahmen werden aber grundsätzlich unterstützt.

PH CH erachtet die Einbindung dieses Themas Verhütung von Antibiotikaresistenz in das EpG als sinnvoll. Dabei sei eine allfällige Meldepflicht auf das notwendige Minimum zu reduzieren ist, um die administrative Belastung möglichst klein zu halten.

Spitex verlangt, dass die Massnahmen vollumfänglich durch die Kostenträger zu finanzieren sind.

4.3.5 Art. 20-24a (Impfungen, Durchimpfungsmonitoring)

Allgemeine Rückmeldungen Art. 20-24a AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO unterstützen Bestrebungen Impfungen zu fördern – insbesondere Art. 21a und 24 seien zielführend.

AI, AR, BS, LU, NE, SG, VD, ZH sowie VSKT regen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage und die Regelung der Zuständigkeit an, für den Fall, dass Tiere zum Schutz der humanen Gesundheit gegen bestimmte, übertragbare Krankheitserreger / Zoonosen geimpft werden müssten, nicht im Sinne der Tierseuchenbekämpfung, sondern der Prävention, bzw. der Bekämpfung von Epidemien.

GDK, BE, BL, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SG, TG und TI begrüssen, dass mit dem unveränderten Art. 22 des EpG auch in Zukunft die Möglichkeit eines Impfobligatoriums zur Verfügung steht - mit entsprechenden möglichen Auswirkungen bei einer Verweigerung wie Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit oder in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Ein solches Obligatorium kam bisher auf Bundesebene noch nie zur Anwendung und selbst bei Anwendung des Impfobligatoriums wäre die Einwilligung der betroffenen Person für eine Impfung erforderlich.

PH CH und pro-salute ch begrüssen ausdrücklich die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen zur Stärkung der Impfstrategien und -infrastrukturen in der Schweiz. Insbesondere die Erweiterung der Impfbemühungen über traditionelle Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen hinaus, durch die explizite Einbeziehung von Apotheken und Schulgesundheitsdiensten, ist ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz von Impfprogrammen. pro-salute ch betont, dass die Entscheidungsfreiheit gewahrt bleiben muss. In den strategischen Überlegungen muss auch mit jenem Anteil der Bevölkerung gerechnet werden, der sich nicht impfen will.

KMUfamilie sind der Ansicht, das Thema Impfungen erhalte im EPG zu viel Raum, zumal es auch andere wirksame, nebenwirkungsarme und billige Medikamente gebe. Gleiches gelte für die Themen Antibiotikaresistenzen und Forschung. Auch ALETHEIA vertritt die Ansicht, dass Impfungen im Heilmittelgesetz geregelt werden sollten.

Die Mitte erachtet es als richtig, die bestehenden, hohen Hürden für ein Impfobligatorium wie vom Bundesrat vorgeschlagen so zu belassen.