Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

LV wünscht eine Ergänzung, damit klar wird, dass nur Personen, die dies wünschen, geimpft werden.

SFF begrüsst der neue Einbezug von Impfangeboten zur freiwilligen Impfung einer möglichst hohen Anzahl an Personen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, auch mit Blick auf die Covid-19-Epidemie.

Art. 24 Durchimpfungsmonitoring

1Das BAG überprüft unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen.

2Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil geimpfter Personen; sie erheben die dazu notwendigen Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei eingewilligt hat.

3Das BAG kann den Anteil geimpfter Personen selber erheben, wenn dies für die Vollständigkeit oder Vergleichbarkeit der Angaben auf regionaler oder nationaler Ebene notwendig ist.

4Es kann dazu die Daten zu Impfungen, die im elektronischen Patientendossier enthalten sind, in anonymisierter Form verwenden, wenn die betroffene Person nach hin reichender Aufklärung frei eingewilligt hat. Der Bundesrat regelt die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Patientendossier, die Modalitäten der Einwilligung sowie die Anonymisierung.

5Der Bundesrat kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder beim Auftreten neuer Krankheitserreger die Impfstellen verpflichten, dem BAG die Daten nach Absatz 2 zu den geimpften Personen in anonymisierter Form zu melden, wenn dies zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen unbedingt erforderlich ist.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, PTK und SVPh bezweifeln, dass es bei anonymisierten Impfdaten eine Einwilligung brauche. ZH wünscht die ersatzlose Streichung des Passus betreffend Einwilligung (Abs. 2). GL und GR fordern, den bisherigen Abs. 2 als Ganzes zu streichen bzw. die Streichung zu prüfen, da auf die Zuständigkeit der Kantone für das Monitoring zugunsten der neuen Möglichkeiten in den Abs. 3-5 verzichtet werden könnte. ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV wünschen in Abs. 2 und Abs. 4 eine offenere Formulierung und eine Regelung auf Verordnungsstufe.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO wünschen die ersatzlose Streichung von Abs. 4. BFS, ISPM BE, MCID, PH CH, pro-salute ch, Spitex und WiBeG fordern, den Begriff «Durchimpfungsmonitoring» mit «Impfmonitoring» zu ersetzen.

GDK, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD sowie VKS begrüssen, dass für das Durchimpfungsmonitoring künftig auf das EPD zurückgegriffen werden kann. TI gibt zu bedenken, dass der direkte Zugang zu den Informationen des EPD zu einem Vertrauensverlust in der Bevölkerung führen könnte.

GDK, AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD sowie VKS merken an, in

den Verordnungsbestimmungen seien die Hürden für die Nutzung von EPD-Daten für entsprechende Monitorings – unter Beachtung des Datenschutzgesetzes – tief zu halten.

GDK, AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG und VD begrüssen, dass der Bund

neu subsidiär zu den Kantonen den Anteil geimpfter Personen erheben kann.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh begrüssen, dass der Bund ebenfalls die Möglichkeit hat, Impfdaten zu erheben, sehen jedoch verschiedentlich noch weiteren Klärungsbedarf in diesem Artikel. Aus Public Health-Sicht sehen diese Akteure im EpG zudem eine Klärung der Verantwortlichkeiten sowie der Finanzierung für die Zurverfügungstellung einer ergänzenden automatisierten Impfstatusüberprüfung (Impfcheck) als nötig an. Diese solle als Opt-Out-Lösung ausgestaltet werden und die Generierung von anonymen statistischen Daten zwecks Impfmonitoring ermöglichen.