Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

avsga, BAV, BLAV, Cranio Suisse, Dakomed, GSASA, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, NVS, OdA

AM, OdA KT, PharmaSuisse, UNION, SFV, SGS, SMGP, Sphf, SVHA, SVPh, TVS und VRMS kritisieren, dass alleine Impfungen als medizinisches Instrument zur Prävention behördlich gefördert und durchgesetzt werden sollen bzw. dürfen und allfällige zukünftige wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird die Ergänzung eines neuen Artikels angeregt, der u.a. mit der Schaffung eines nationalen Präventionsplans durch das BAG auch andere Präventionsmassnahmen berücksichtigen soll. Auch AS und N.I.E. sehen Impfungen nicht als alleinige oder per se richtige Lösung, um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen.

EKIF sowie PIGS, SGP, SGSH, SPHD, SSI und SSPH+ sehen ein zentrales Informationssystem mit anonymisierten Angaben für das Impfmonitoring als empfehlenswert an, damit die Daten in harmonisierter Form ausgewertet werden können.

GL wünscht die Streichung von Abs. 1.

ALETHEIA fordert, dass das BAG in seinen Berichten zur Überwachung und Evaluation die Impfnebenwirkungen berücksichtigt.

BK-SBK fordert, dass die Evaluation der Impfsituation in Zeiten einer Gesundheitskrise nicht aus dem Ruder laufen dürfe und zu einer Kontrolle mit einem Sanktionssystem wird.

LIBERTÉ wünscht die Streichung des Artikels.

MV sieht bezüglich dieses Artikels die Notwendigkeit einer unabhängigen Ethik- bzw. Expertinnen oder Expertenkommission bei den Inhalten dieses Artikels.

PZ wünscht, dass das BAG regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation verfasst, diese in geeigneter Form veröffentlicht und einen Dialog mit der Bevölkerung zu den Evaluationsergebnissen eröffnet.

4.3.6 Art. 33-43 (Massnahmen gegenüber Personen, im Personenverkehr)

Allgemeine Rückmeldungen Art. 33-43

Für AI, AR, BS, LU, SG, VD und VSKT ist denkbar, dass zur Verhinderung von Epidemien nicht nur der internationale Personenverkehr, sondern auch der Tierverkehr eingeschränkt werden muss. Eine Grundlage und Zuständigkeit dafür fehlen. Auch ZH fordert, dass der Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten notfalls eingeschränkt werden kann, sofern diese als potenzielle Trägerinnen oder Träger von übertragbaren Krankheiten ein Risiko darstellen. Zusätzlich sei der Aspekt der Zuständigkeit zu klären.

GL, GR, LU, SO, VD, ZH und VKS beantragen in Art. 35 neu ebenfalls den Begriff der «Isolation» zu verwenden (nicht «Absonderung»).

BE, GR, NE, SO, VD, ZH und VKS beantragt in Art. 32 eine Regelung in Bezug auf die Möglichkeit von Zwangsmedikationen. Verweigert eine Person die Medikation (z.B. bei Tuberkulose), könne dies zu sehr hohen Kosten aufgrund der langen Isolation in Gesundheitsinstitutionen führen.

NEK sowie SAMW, SGBE, Uni GE und WiBeG betonen, dass die üblichen Bedingungen der Notwendigkeit, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit sowie ein Beschwerderecht müssten in das Gesetz aufgenommen werden müssen und schlagen eine entsprechende Neuformulierung in Art. 30 Abs. 2 vor.

ARTISET, Senesuisse und SSO erachten den Schutz von Menschen mit Unterstützungsbedarf als besonders wichtig. Deshalb soll ein neuer Artikel zum Schutz dieser Gruppen eingeführt werden.

VS schlägt vor Art. 31 Abs. 1 EpG wie folgt zu ändern: «Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen in Koordination mit ihrer Kantonsärztin oder Kantonsarzt die Massnahmen nach den Artikeln 33-38 an». ZH ist der Ansicht, dass in Art. 39 die Meldungen an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt erstattet werden sollten und nicht an die kantonale Behörde.