Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
GE fordert, dass Massnahmen im Kanton unabhängig vom Wohnort der Person ergriffen werden können, was mit den vorliegenden Formulierungen nicht sichergestellt sei.
LU beantragt eine Regelung betreffend Vorhalteleistungen der Kantone für einen Ort zur zwangsweisen Durchsetzung von Isolationen, welche unter Umständen für mehrere Wochen bis Monate zur Verfügung stehen muss (z. B. bei extrem multiresistenter Tuberkulose). Eine solche Infrastruktur pro Kanton aufzubauen sei nicht zielführend und führe zu unnötigen und hohen Kosten.
FS ist der Ansicht, dass der Einbezug von Diagnostikmethoden für politische Entscheidungen problematisch ist.
KMUfamilie kritisiert, dass die Salutogenese und psychische Gesundheit nirgends erwähnt wird.
MV lehnt jegliche Form von Zwang gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ab. Sämtliche in den Art. 30-39 sowie Art. 40 EpG genannten Mittel im Inland sind als reine Empfehlungen auszugestalten.
Pro Schweiz spricht sich gegen eine Maskenpflicht im Gesetz aus.
SGV USAM ist der Ansicht, dass aktuell die Zielkonflikte zwischen Gesundheits- und Wirtschafts- sowie Sozialpolitik ignoriert werden und plädiert deshalb für eine interdisziplinäre und vielfältige Zusammensetzung (Bundesratsausschuss, Führungsstab, Expertinnen und Expertengremien). Auch solle der Grundsatz gelten, dass die Staatsebene, die Massnahmen beschliesst, für deren Finanzierung zuständig ist. Lockdowns und ähnliches müssten zudem immer vermieden werden und es sei auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu achten und die Logik des gezielten Schutzes umzusetzen.
Spitex fordert, dass bei den Massnahmen stärker auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Unterstützungsbedarf eingegangen werden soll. Es muss gewährleistet sein, dass der Zugang zu diesen Menschen möglich bleibt, insbesondere durch Angehörige und nahestehende Personen.
Art. 33 Abs. 2
2Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde Auskunft über Kontakte zu anderen Personen zu geben, die ihrerseits ein Ansteckungsrisiko darstellen, weil sie diese infiziert haben könnte.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD und VKS
begrüssen diese Bestimmung, welche den Vollzug des Contact-Tracings in den Kantonen erleichtern kann.
ALETHEIA, AS, AZ, BFS, FPTH, FS, LIBERTÉ, MFR, MV, N.I.E., Réinfo Santé, VB und vbfn lehnen
den Absatz ab. AS, N.I.E. und VB befürchten eine Verletzung des Datenschutzes. AZ, BFS, FS, MFR, MV, Réinfo Santé und vbfn hinterfragen den Nutzen eines Contact-Tracing und kritisieren die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung.
BE, BS, SG und SSK sind der Ansicht, dass nicht geklärt ist, was eine Verletzung der Auskunftspflicht bedeutet, und für Folgen hat, da diese keinen Eingang in die Strafbestimmungen findet. PH CH und pro-salute ch erachten es ebenfalls als unklar, ob es Sanktionsmöglichkeiten gibt.
SP sowie AHS, PINK CROSS und SGCH betonen, dass Art. 33 erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellt und stigmatisierend wirken kann. Es sollte deshalb eine sorgfältige Abwägung vorgenommen werden, insbesondere da Fälle, in denen eine übertragbare Krankheit die gesamte Bevölkerung gleichermassen betrifft, die Ausnahme sind. AHS und PINK CROSS schlagen vor Abs. 2 zu streichen, oder die Auskunftspflicht stark einzuschränken und nur auf besonders gravierende Fälle anzuwenden. FDP fordert dem Daten- und Persönlichkeitsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen, auch um Diskriminierungen zu vermeiden. Art. 33 sollte daher im Sinne der Verhältnismässigkeit nur bei besonders schweren und leicht übertragbaren Krankheiten zur Anwendung kommen. SGCH fordert, dass die Pflicht zur Auskunft über Kontakte nur in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung kommt.