Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

BS, GE und LU fordern, dass private Institutionen/Betriebe verpflichtet werden können, Informationen über ansteckende/ansteckungsfähige Personen etc. mitzuteilen.

BE, SG und SSK stellen die Frage was geschieht, wenn verschiedene Kantone gemeinsam ein Contact-Tracing betreiben bzw. dieses einem anderen Kanton oder einer privaten Anbieterin oder Anbieter zur Durchführung übertragen. Was/wer ist in einem solchen Fall als «zuständige kantonale Behörde» zu betrachten? BE, SG und SSK schlagen deshalb vor im Gesetzestext explizit eine «Delegation» zuzulassen.

SPHD und SSPH+ betonen die Schwierigkeit, diese Bestimmung auf alle Krankheiten anzuwenden.

GE fordert, dass Informationen über exponierte Personen auch den zuständigen kantonalen Behörden (Kantonsärztin/Kantonsarzt) auf Anfrage zur Identifizierung von exponierten Personen im Rahmen epidemiologischer Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden können.

NE schlägt einen zusätzlichen Absatz vor, welcher festlegt, dass betroffene Personen die Gesundheitsbehörden unterstützen, indem sie dazu beitragen, weitere potenzielle Kontaktfälle zu informieren.

VD wünscht, dass definiert wird, was unter einem Kontakt genau zu verstehen ist.

BBV befürchtet die Entstehung eines Generalverdachtes gegenüber Dritten bei einem möglichen, jedoch nicht erwiesenen Risiko, einer Ansteckungsquelle.

CER-VD beurteilt die Bestimmung als unverhältnismässig und befürchtet, dass auf diese Weise Widerstand und Misstrauen hervorgerufen wird. Die Bestimmung sollte auf Situationen mit einem besonderen Risiko für die öffentliche Gesundheit beschränkt werden.

H+ fordert, dass das Contact-Tracing weiterhin auf freiwilliger Kooperation beruhen soll. Die vorgesehene Bestimmung ist praktisch nicht durchsetzbar und würde einen unverhältnismässigen Aufwand erzeugen.

LV kritisiert, dass die Formulierung in Abs. 2 der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt.

Spitex ist der Ansicht, dass bei der Umsetzung eines allfälligen Contact-Tracings zwingend der Aspekt der Wirksamkeit zu berücksichtigen sei.

Art. 37a Obduktion

Kann eine übertragbare Krankheit ausschliesslich durch eine Obduktion nachgewiesen werden und ist der Nachweis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich zur Verhütung der Übertragung aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, erforderlich, so kann bei verstorbenen Personen die Obduktion angeordnet werden.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SSO, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO

fordern den Artikel ersatzlos zu streichen. Für BBV stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Regelung. MFÄF sieht im Fall einer absoluten Notwendigkeit für den Schutz der öffentlichen Gesundheit eine angeordnete Obduktion als gerechtfertigt an. SSO betont, dass die üblichen Obduktionsregeln gelten, es brauche somit keine Regelung im EpG.

AG, BE, BS, FR, GL, NE, SG, TI, VD, ZH, VKS sowie SAMW, SBK, SGI, SGSH, SGTP, SSI, SVBG,

Swiss TPH, USB und USZ stellen fest, dass in Art. 37a eine Beschränkung auf Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) suggeriert wird, was vermieden werden sollte. Somit werden weitere solche Krankheiten, welche in Zukunft auftreten können und bei denen eine Obduktion notwendig sein wird, ausgeschlossen. BK-SBK stellt fest, dass in der Schweiz CJK Fälle praktisch nicht existieren. Deshalb erscheint die spezifische Formulierung des Artikels übertrieben. Die Erwähnung der CJK sollte gestrichen werden.

SG, TI, ZH sowie SGSH, SPHD, SSI, SSPH+, USB und USZ fordern, dass klarer geregelt wird, wer die Obduktion anordnen kann. BBV bemängelt ebenfalls eine fehlende Regelung diesbezüglich.