Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
N.I.E. stellt die Frage, wer bestimmt wann eine Obduktion angeordnet wird. Dies sollte eine unabhängige Stelle sein, ohne wirtschaftliche oder andere Interessen.
BE, SG und SSK fänden es wünschenswert, wenn bei Obduktionen nach Art. 37a in den Gesetzesmaterialien festgehalten wird, dass deren Kosten die anordnende (gesundheitspolizeiliche) Behörde trägt. LU ist der Ansicht, dass die Kosten durch den Bund getragen werden sollen, da die Obduktion vielfach in nationalem, wenn nicht gar in internationalem Interesse ist. ZH fordert eine Regelung bezüglich der Kosten des Transportes und der Obduktion.
ALETHEIA ist der Meinung, dass Obduktionsanordnungen bei CJK während der Covid-19-Epidemie aktiv verhindert wurden. AS ist der Ansicht, dass dies nur mit der Einwilligung der Angehörigen geschehen darf. VB stellt fest, dass bei der vergangenen Pandemie Obduktionen bewusst nicht durchgeführt wurden, um mögliche Nebenwirkungen zu verschleiern.
H+ und GSASA beurteilen die vorgeschlagene Massnahme als medizinisch sinnvoll und verhältnismässig. H+ und GSASA fordern, dass eine Obduktion nicht nur zum Nachweis einer übertragbaren Krankheit, sondern auch zu wissenschaftlichen Zwecken, etwa wenn die Krankheit neu ist und ihre Pathogenese unbekannt ist, angeordnet werden kann.
LU merkt an, dass es in der praktischen Umsetzung für die kantonalen Behörden schwierig ist, «rechtzeitig» von einem Todesfall zu erfahren, um eine Obduktion anzuordnen.
SZ ist der Ansicht, dass die Bestimmung dahingehend präzisiert werden sollte, dass zunächst die Patientinnen und Patientenakten zugänglich zu machen sind, bevor eine Obduktion in Betracht zu ziehen ist.
MV fordert, dass bei mutmasslich an einer übertragbaren Krankheit verstorbenen Personen zum Nachweis der effektiven Todesursache eine Obduktion angeordnet werden kann.
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2bis
Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen
2Sie können insbesondere:
c. das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete, bestimmte Aktivitäten an definierten Orten sowie Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verbieten oder einschränken.
2bisSie können im Rahmen der Massnahmen nach Absatz 2 insbesondere Folgendes anordnen:
a. das Tragen einer Gesichtsmaske;
b. die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten;
c. die Erhebung von Kontaktdaten; die betroffenen Personen müssen über die Erhebung und über den Verwendungszweck informiert werden;
d. dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, sofern dies betrieblich möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Cranio Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, NVS, OdA AM, OdA KT, SFV, SGS, SMGP,
SVHA, TVS, UNION und VRMS fordern, dass Ausnahmen aus medizinischen Gründen für bestimmte Personengruppen definiert werden, welche der Bundesrat vorsehen kann.
Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK, SCA, SCRHG
und SFGV stellen fest, dass gewisse Massnahmen auf nationaler Ebene angesiedelt werden müssen, um übertragbare Krankheiten einzudämmen. Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, HotellerieSuisse, SBCK, SCA, SCRHG, SFGV und STV weisen beispielsweise darauf hin, dass die Bevölkerungsverteilung und hohe Mobilität einen nationalen Ansatz für das Contact-Tra-
cing verlangen. Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK,
SCA, SFGV und STV betonen, dass sich das Erheben von Kontaktdaten und somit Art. 40 Abs. 2bis Bst. c. erübrigen würde, wenn ein intelligentes und automatisiertes Contact-Tracing zum Zug kom-
men würde. Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA, SCRHG, SFGV
und STV fordern Abs. 2bisBst. c zu streichen.