Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG und VD sind der Ansicht,

dass die vorgeschlagenen Anpassungen den Kantonen das zweckmässige Ergreifen von Massnahmen bei Bedarf ermöglicht. Da die Massnahmen bei Bedarf an Übertragungswege oder -intensität eines neuen Krankheitserregers angepasst werden müssen, ist es richtig, dass die in Art. 40 Abs. 2 und 2bisaufgeführten Massnahmen keine abschliessenden Aufzählungen darstellen. ZH begrüsst ausdrücklich die Neuformulierung.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, TG und VD betonen, dass die

Behörden bei der Ergreifung von Massnahmen stets an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden sind und somit vor massgeblichen Einschränkungen oder gar Schliessungen von Betrieben mildere Massnahmen ins Auge fassen müssen.

ABBV, GRIP, Intergenerika, Interpharma, scin, und SVDI sind der Ansicht, dass es Betrieben überlassen werden sollte, ob sie komplett auf Homeoffice umstellen wollen, oder auf eine andere Mischform. Dieser Punkt sollte mindestens in der Verordnung festgehalten werden. SAV fordert, dass die Betriebe so lange wie möglich eigenverantwortlich handeln und spezifische, auf die Branche zugeschnittene Schutzkonzepte anwenden können. SRF betont ebenfalls, dass die Subsidiarität im Bereich der Schutzkonzepte gewährleistet sein muss. SAV und SRF sehen auch den Entscheid, Homeoffice anzuordnen, als eine der Massnahmen. Staatliche Regeln sollten nur subsidiär greifen, wenn der Betrieb den nötigen Schutz für Mitarbeitende oder Kunden und Kundinnen nicht mehr sicherstellen kann.

NEK sowie DVSP, SAMW, SGBE, Uni GE und WiBeG schlagen vor, eine Ausweitung des Gesetzes zum Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblower auf den Bereich der Privatwirtschaft aufzunehmen, um die Aufrechterhaltung der Schutzpläne im Zusammenhang mit Abs. 2bisBst. b zu gewährleisten.

BFS, LIBERTÉ, MV, Pro Schweiz, VB und vbfn lehnen eine Maskenpflicht ab und hinterfragen teilweise deren Nutzen / Effektivität.

BFS, LIBERTÉ, MV, VB und vbfn kritisieren, dass Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verboten, oder eingeschränkt werden können. BFS fordert, dass wenn der Bundesrat dennoch eine Maskenpflicht definiert, im EpG relevante Orte wie Spitäler, Grossveranstaltungen etc. festlegt werden.

TI sowie SBK, SGTP und SVBG beurteilen das Tragen einer Gesichtsmaske gemäss Abs. 2bisBst. a als eine zu spezifische Regelung, bei anderen epidemiologischen Erkrankungen wird es wahrscheinlich andere Übertragungswege geben. SBK und SVBG schlagen vor, den Absatz zu löschen. TI fordert eine breitere Formulierung.

SP sowie AHS, PINK CROSS und SGCH betonen, dass Art. 40 erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellen und stigmatisierend wirken kann. Es sollte deshalb sorgfältig abgewogen werden, insbesondere da Fälle, in denen eine übertragbare Krankheit die gesamte Bevölkerung gleichermassen betrifft, die Ausnahme sind. AHS, PINK CROSS und SGCH fordern, dass die Anordnung der Erhebung von Kontaktdaten nur subsidiär angeordnet werden darf und der datenschutzrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwingend einzuhalten ist. Die vorgesehenen Massnahmen sind durch umfassende Informationsangebote zu begleiten.

NEK sowie SGBE, Uni GE und WiBeG weisen darauf hin, dass mit einer Anpassung von Abs. 2 Bst. b die Räumlichkeiten von bestimmten privaten Unternehmen während ihrer Schliessungen, für wichtige Aktivitäten wie Isolation und Quarantäne dienen könnten, wenn die Einrichtungen des Gesundheitssystem nicht ausreichen.

ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma, SVV und VIPS sind der Ansicht, dass die Betriebe bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter von anderen Massnahmen, wie z.B. der Schliessung des Betriebs ausgenommen werden sollten, wenn funktionierende Schutzkonzepte angewendet werden.