Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

SGSH, SSI, USB und USZ fordern eine allgemeinere Formulierung der Massnahmen, welche zur Kontrolle von Übertragungen getroffen werden können. SGSH, SSI, USB und USZ wünschen ausserdem, dass nationale Kohortenstudien als spezifisches Instrument genannt werden sollen, um den Erfolg von Massnahmen zu prüfen und Massnahmen fortlaufend anzupassen.

ABUK und AS fordern den Artikel ersatzlos zu streichen. ABUK stört sich daran, dass Kompetenzen für Massnahmen und Grundrechtseinschränkungen erweitert werden. ALETHEIA lehnt die Massnahmen ab und sieht sie als wirkungslos an. MV positioniert sich grundsätzlich gegen Massnahmen, welche freiheitsfeindlich sind.

BE, SG und SSK stellen fest, dass der Begriff «Umsetzung» in Abs. 2bisBst. b impliziert, dass eine Verpflichtung des Betriebs (und nicht des Benutzers) geschaffen wird. Dementsprechend wäre die verantwortliche Person des Betriebes zu Büssen und nicht die Benutzerin und Benutzer/Kundin und Kunde, welche oder welcher das Schutzkonzept missachtet.

BE, SG und SSK stellen die Frage wer verantwortlich ist, wenn der Home-Office-Anordnung nicht nachgekommen wird: Arbeitgeberin und Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer.

GRÜNE lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit in dieser Unbestimmtheit ab. Es darf keine Einschränkungen von Demonstrationen geben, solange kein Versammlungsverbot in Kraft ist. Es muss gesetzlich festgehalten werden, dass die Einschränkung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit eine ultima ratio darstellt und nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig ist. DVF CH lehnt ein völliges Demonstrationsverbot ebenfalls ab.

PH CH, pro-salute ch und Spitex fordern die Ergänzung, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass Massnahmen zwischen den Kantonen harmonisiert werden.

BFS und N.I.E. lehnen Abs. 2bisBst. c ab und schlagen vor, diese Bestimmung zu streichen.

Economiesuisse und SVV fordern, dass Unternehmen, welche versorgungsrelevant sind, von allfälligen Schliessungen ausgenommen werden.

ISPM BE schlägt vor, Abs. 2bismit weiteren Massnahmen zu ergänzen, wie beispielsweise Testempfehlungen, Pool Tests und Selbstquarantäne und -isolation. MCID fordert, dass in Abs. 2bisMassnahmen im Bereich Testen erwähnt werden. Das Durchführen diagnostischer Tests soll ergänzt werden.

LIBERTÉ betont die negativen Auswirkungen der Massnahmen, insbesondere auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung. politbeobachter ist der Ansicht, dass nicht genügend berücksichtigt wird, dass Massnahmen gegenüber der Bevölkerung auch negative Auswirkungen haben können.

SBB und VöV sind aus Sicht Gesetzessystematik der Meinung, dass es keinen separaten Artikel für den ÖV braucht. Art. 40 EpG biete dafür das ideale Gefäss, da er bereits Massnahmen für geschlossene Versammlungsorte auflistet. Die Akteure schlagen verschiedene entsprechende Anpassungen vor, darunter, der Vorschlag, dass der öffentliche Verkehr von der Erhebungspflicht der Kontaktdaten explizit ausgenommen wird.

SBK und SVBG fordern einen Passus, welcher festschreibt, wann spätestens die Kontaktdaten gelöscht werden müssen.

Swissnoso und USB schlagen vor, «Gesichtsmaske» durch «Mund-Nasenschutz» zu ersetzen.

SGB begrüsst, dass die Kantone organisatorische Massnahmen wie Telearbeit und Schutzkonzepte für obligatorisch erklären können, wenn dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich ist. Für besonders vulnerable Personen gilt eine andere generellere, staatliche Schutzpflicht, die separat geregelt sein muss.

GE bedauert, dass sich der Entwurf auf organisatorische Massnahmen beschränkt und stellt die Frage, ob auch die Möglichkeit zur Umsetzung technischer und individueller Massnahen beabsichtigt ist. GE betont, dass der Schutz der Arbeitnehmenden durch die Anwendung des gesetzlichen