Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Rahmens zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet werden muss. GE schlägt vor, in den Gesetzesentwurf die Verpflichtung des Arbeitgebenden aufzunehmen, die Bestimmungen zum Gesundheits- und Hygieneschutz am Arbeitsplatz einzuhalten.

GL ist nicht einverstanden mit der Ergänzung von Abs. 2 Bst. c, zumal Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (an der frischen Luft) keine wesentliche Rolle bei der Übertragung von Infektionen gespielt haben.

SO stellt die Frage, ob der Bund nicht auch beispielsweise beim gewerbsmässigen Individualverkehr national einheitliche Regelungen aufstellen können müsste.

VS fordert eine Präzisierung von Abs. 1. Die zuständigen kantonalen Behörden sollen in Koordination mit ihrer Kantonsärztin oder ihrem Kantonsarzt die erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren dabei ihre Massnahmen.

EDU stellt fest, dass gemäss der Vernehmlassungsvorlage dem Bundesrat in Zukunft eine noch grössere Palette von Massnahmen zur Verfügung stehen, um die physischen, psychischen und ökonomischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen.

EDU SG lehnt das Gesetz ab, da es verfassungswidrige Verbote enthält, wie das Verbot von Menschenansammlungen.

SVP ist der Ansicht, dass einschneidende Massnahmen, wie zum Beispiel die Maskenpflicht, in der normalen Lage nicht ergriffen werden dürfen.

SSV fordert, dass auch die Städte und Gemeinden – gemäss dem jeweiligen kantonalen Recht – bei der Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen angehört werden. Ein solches Anhörungsrecht soll im Art. 40 EpG verankert werden.

NEK weist darauf hin, dass beim Tragen der Schutzmaske die Kommunikation gewährleistet werden muss, was besonders bei Hörbeeinträchtigungen wichtig ist.

BK-SBK erachtet Abs. 2bisnicht als präzise genug formuliert und kritisiert, dass Raum gelassen wird für Datensammlungspraktiken, welche die Privatsphäre nicht respektieren.

Ga-NE fordert, dass Homeoffice nur möglich ist, wenn der reibungslose Ablauf der Geschäfte des Unternehmens nicht beeinträchtigt wird und lehnt gleichzeitig das grundsätzliche Recht auf Homeoffice ab.

GF CH fordert die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten, welche auch die psychosozialen Bedürfnisse der betroffenen Personen berücksichtigen.

H+ betont, dass die Erhebung der Kontaktdaten aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aus epidemiologischen und rechtlichen Gründen subsidiär sein soll und dies im EpG zu verankern sei. Weiter betont der Akteur, dass gemäss erläuterndem Bericht Zugangsbeschränkungen, deren faktische Wirkungen einer Impfpflicht nahekommen, durch Art. 40 Abs. 2 Bst. c nicht abgedeckt seien. Dies müsse zwingend im Gesetzestext abgebildet werden, um einer Polemik vorzubeugen.

LV ist der Ansicht, dass Abs. 2bisaufgehoben werden kann, insbesondere Bst. a und d. Es wird hinterfragt, ob es nützlich ist die Massnahmen von der letzten Epidemie ins Gesetz aufzunehmen, da in Zukunft vielleicht andere Massnahmen von Relevanz sind.

pro-salute ch beurteilt es als richtig, dass der angepasste Artikel 40 den Kantonen erweiterte Befugnisse gibt, um auf lokale Gesundheitsrisiken angemessen reagieren zu können. Allerdings ist insbesondere bei einer Pandemie die Kleinräumigkeit nach kurzer Zeit nicht mehr sachgerecht.

PTK schlägt vor, dass in Abs. 2 exemplarisch Massnahmen aufgezählt werden, die sich beim Szenario «Virusvariante mit hoher Morbidität» bewährt haben.