Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
SFF fordert weitere Präzisierungen auf Verordnungsstufe bezüglich des Verbots des Zutritts zu einzelnen Örtlichkeiten.
WiBeG stellt die Frage, ob die Schutzpläne nur vorübergehende Massnahmen abdecken oder ob sie auch Normen wie Luftfilterung oder Moskitonetze an Gebäuden umfassen, die dauerhafter sind? Wenn sie nur vorübergehend sind, erfordert dies eine Anpassung. Auch stelle sich die Frage, ob die Schutzpläne auch für den privaten Bereich gelten. Wenn nicht, sollte eine entsprechende Möglichkeit vorgesehen werden.
Art. 40a Massnahmen des Bundes im Bereich öffentlicher Verkehr
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen im Bereich des öffentlichen Verkehrs anordnen, sofern dies zur Koordination von kantonalen oder regionalen Massnahmen erforderlich ist.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD sowie Economiesuisse, SGB und SVV begrüssen, dass, mit diesem Artikel eine Gesetzeslücke geschlossen wird und der Bund somit in diesem Bereich für Massnahmen zuständig ist.
AS, FS, LIBERTÉ und politbeobachter lehnen den Artikel ab, insbesondere eine allfällige Maskenpflicht im öV. ABUK lehnt alle Änderungen ab. ALETHEIA missfällt, dass sich der Bund in medizinische Belange einmischt. MV lehnt eine Anordnung der Maskenpflicht bereits während der normalen Lage strikt ab.
AG, AR, GR und TG fordern, dass explizit eine Anhörung der «Kantonsregierungen» festgeschrieben wird.
SGV wünscht, dass der Geltungsbereich dieses Artikels auch auf die normale Lage erweitert wird.
ARTISET stellt fest, dass eine Überschneidung der kantonalen Kompetenzen mit denen des Bundes vorliegen könnte. Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung dieser nicht-pharmazeutischen Schutzmassnahme neu grundsätzlich und ausschliesslich bei den Kantonen liegen sollte.
BFS fordert, dass wenn der Bundesrat Einschränkungen im öffentlichen Verkehr verfügt, den kantonalen Gesundheitsdirektionen das Rekursrecht zusteht. Im Streitfall entscheidet der Ständerat.
IFF bemängelt, dass die Anwendungsvoraussetzung «sofern dies zur Koordination von kantonalen oder regionalen Massnahmen erforderlich ist» missverständlich ist. Eine Präzisierung wäre notwendig.
LV stellt fest, dass die Präzisierung «oder regionalen» am Ende dieses Artikels bedeutungslos ist.
SBB beantragt die Streichung von Art. 40a und betont, dass im öV aus praktischen Gründen kein Contact-Tracing durchgeführt werden kann. Der öV soll deshalb explizit von den Pflichten bezüglich Contact-Tracing ausgenommen werden.
Art. 40b Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1Der Bundesrat kann die Arbeitgeber bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verpflichten, besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit organisatorischen und technischen Massnahmen vor Ansteckungen zu schützen und ihnen namentlich zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Arbeit zu leisten.
2Die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen obliegt den Kantonen. Die Kantone tragen die Kosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD sowie SGB
und SUVA unterstützen die Überführung der Bestimmung aus dem Covid-19-Gesetz ins EpG, um dem Bundesrat bei Bedarf auch künftig den notwendigen Handlungsspielraum zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. SGB betont, dass der