Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AS fordert, dass die Schutzkonzepte lediglich empfohlen werden können.

BBV fordert, dass die Ausnahmen zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zwingend aufgeführt werden.

FMCH fordert, dass die ärztliche Expertise betreffend Kostenfolge und Verhältnismässigkeit mittels eines partizipativen Verfahrens miteinbezogen wird.

FS fordert, dass Massnahmen gegenüber der Bevölkerung einer wissenschaftlichen Evidenz bedürfen, und von einer unabhängigen Stelle auf ihre Wirksamkeit überprüft werden müssen.

Ga-NE lehnt das grundsätzliche Recht auf Homeoffice ab und fordert, dass Homeoffice nur möglich ist, wenn der reibungslose Ablauf der Geschäfte des Unternehmens nicht beeinträchtigt wird.

SFF fordert, dass wenigstens auf Verordnungsstufe eine zumindest teilweise Übernahme der aus diesem Artikel resultierenden Kosten durch Dritte (Bund, Kantone) sowie die massgeblichen Kontrollgrundsätze definiert werden.

SGB fordert, dass vor dem Eingreifen zwingend die Anhörung der Dachverbände der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner im Artikel vorgesehen sein muss. Neben Vorschlägen zur Präzisierung der Ausgestaltung, fordert SGB zudem, dass die finanzielle Entschädigung bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung durch besonders gefährdete Arbeitnehmende zu 100% von der EO getragen werde und dass für besonders gefährdete Arbeitnehmende eine Sperrfrist von Kündigungen bzw. ein Schutz vor allfälligen Kündigungen analog 336c OR eingeführt werde.

Spitex betont, dass bei der Verpflichtung von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Homeoffice es zu berücksichtigen gilt, dass dies im Umfeld der Spitex sehr begrenzt, möglich ist. Entsprechend müssten diesbezügliche Personalausfälle bei einer grösseren Gefährdungslage auch finanziert werden.

Travail.Suisse bemängelt das Fehlen einer Erwähnung von Finanzhilfen für besonders gefährdete Arbeitnehmende, welche ihre Erwerbstätigkeit nicht durch organisatorische oder technische Massnahmen weiterhin durchführen können.

Art. 41 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. dbis, 3 und 3bis

1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere die Ein- oder Ausreise einschränken. Er kann die Einreise von Personen aus einem Risikogebiet nur dann untersagen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern.

1bisEr berücksichtigt dabei die Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger so wie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine berufliche, familiäre oder andere besondere persönliche Bindung zum Grenzgebiet haben.

2Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:

dbis. den Nachweis einer diagnostischen Analyse vorzulegen;

3Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30–32 sind sinngemäss anwendbar.

3bisDer Bundesrat kann die Massnahmen nach Absatz 2 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten ein- oder in solche Gebiete ausreisenden Personen ausdehnen. Er kann die Massnahmen nach Absatz 3 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten einreisenden Personen ausdehnen.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI und VD unterstützen, dass

Reisefreiheit und Mobilität der Grenzgängerinnen und Grenzgänger spezifisch betrachtet werden und begrüssen, dass der Bundesrat die Einreise nur dann untersagen kann, wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht und dies unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. ABBV, ASO, GRIP, Hotelleriesuisse, Interpharma, NFP 80, SAV, SBK, SGB, Spitex und STV begrüssen die explizite Berücksichtigung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. ABBV, GRIP und Interpharma fordern, dass die Formulierung