Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
«Er berücksichtigt» spätestens in den Verordnungen präzisiert werden sollte, um die berufliche und private Planungssicherheit so weit möglich zu gewährleisten.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI und VD betonen, dass
Reisebeschränkungen möglichst zurückhaltend eingesetzt werden sollten, um die individuellen Freiheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst wenig zu tangieren. Auch sollten Länder mit hoher Krankheitslast keine Anreize haben, aus Furcht vor solchen Beschränkungen Informationen über Fallzahlen, Übertragungswege etc. zurückzuhalten.
NEK sowie IDS NE, SPHD, SGBE, SSPH+ und Uni GE erinnern, dass die zusätzlich ergriffenen Massnahmen mit den IGV übereinstimmen müssen. IDS NE, SPHD und SSPH+ sind der Ansicht, dass im Artikel nur unzureichend auf die IGV eingegangen wird. NEK sowie SGBE und Uni GE betonen, dass die Einreise von Personen aus Risikogebieten nur dann verboten werden sollte, wenn dies für die Bekämpfung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit absolut notwendig ist.
SGSH, SSI, USB und USZ fordern, dass das Contact-Tracing als Option für Einreisende und Ausreisende genannt wird.
Aerosuisse, Economiesuisse, FZH, SVV und SWISS stellen fest, dass es während der Covid-19- Epidemie zu gesetzgeberischen Situationen kam, die nicht eingehalten werden konnten. Deshalb soll der Bundesrat neu generelle Ausnahmen für Transitzonen treffen können, sofern geeignete Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
AHS, PINK CROSS und SGCH fordern, dass aufgrund des Stigmatisierungspotentials die Einreisebeschränkungen nach Art. 41 sehr restriktiv anzuwenden bzw. nur als Ultima Ratio anzuordnen sind. Es sei zu prüfen, ob bestimmte Krankheitserreger explizit von diesen Beschränkungen ausgenommen werden können, insbesondere HIV. Auch Economiesuisse und SVV betonen, dass Einreise- und Ausreisebeschränkungen nur als Ultima Ratio eingesetzt werden dürfen, zudem müsste es zumindest mit dem Schengen-Raum koordiniert sein. Es sollte zudem beachtet werden, dass Mitarbeitende von Unternehmen, welche versorgungsrelevant sind, jederzeit ein- und ausreisen können. Dabei könnten Testmassnahmen verlangt werden.
Hotelleriesuisse und STV lehnen grundsätzlich jegliche Einschränkungen, welche die Reisefreiheit betreffen, ab und sehen andere Massnahmen als wirkungsvoller für die Eindämmung einer Pandemie an. FZH fordert, dass bei einer künftigen Pandemie vollständig auf Reiserestriktionen verzichtet wird und dass die Buchstaben d-e analog zu Art. 60 gestrichen werden. MV fordert auf weitere Verbote wie Einreise- oder Ausreisebeschränkungen zu verzichten, die bisherige Regelung soll beibehalten werden. ABUK lehnt Einschränkungen der Aus- und Einreise ab.
AIG fordert, dass die Kontrolle des internationalen Verkehrs pragmatisch und kohärent ist und es daher unangebracht wäre, ein Einreiseverbot nur bei der Ankunft in der Schweiz zu verhängen. Aerosuisse fordert, dass statt pauschale Reiserestriktionen geeignetere und verhältnismässigere Mittel zur Anwendung kommen, wenn diese verfügbar sind. Insbesondere die Test- und Quarantänepflicht.
AG ist der Ansicht, dass für den Begriff der Grenzregionen die bestehenden Perimeter der grenzüberschreitenden institutionellen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind.
TG betont, dass die Abwicklung der Kontrollen im internationalen Personenverkehr ebenfalls im geplanten, nationalen Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» als skalierbares Modul zu berücksichtigen und dies entsprechend in Art. 41 vorzusehen sei.
ZH ist bezüglich Abs. 1 der Ansicht, dass geklärt werden muss, ob auch Personen, die indirekt (Einreise über ein weiteres Land, das nicht Risikogebiet ist) einreisen, dem Einreiseverbot unterstehen.
Die Mitte begrüsst die im EpG vorgesehen Regelungen in Zusammenhang mit dem internationalen Personenverkehr. Insbesondere die Möglichkeit der Einführung eines fälschungssicheren Impf-, Test- und Genesungsnachweises für den internationalen Reiseverkehr wird als zentral betrachtet.