Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 79Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

GRÜNE ist der Ansicht, dass bei der Bekämpfung internationaler Gesundheitskrisen die Situation länderübergreifender Grenzregionen besser berücksichtigt werden muss. Auf pauschale Grenzschliessungen muss zukünftig verzichtet werden und auch der grenzüberschreitende öffentliche Verkehr ist unter der Anwendung von Schutzkonzepten aufrechtzuerhalten. Auch auf Personen die eine berufliche, familiäre oder andere besondere persönliche Bindung zum Grenzgebiet haben, muss besondere Rücksicht genommen werden. Schliesslich sei der Einbezug der betroffenen Kantone bei allen Massnahmen des Bundesrates an der Grenze von Vorhinein sicherzustellen.

ALETHEIA betont, dass der Nutzen von Grenzkontrollen nicht belegt ist.

AS betont, dass die Ausreise von nicht-Schweizer gemäss Abs. 2 Bst. dbisdie Schweiz nichts angeht.

BFS verlangt, dass wenn der Bundesrat Einschränkungen auf Grund einer diagnostischen Analyse vorsieht, den kantonalen Gesundheitsdirektionen das Rekursrecht zusteht. Im Streitfall sollte der Ständerat entscheiden. Der Nachweis der diagnostischen Analyse wird als nicht nützlich betrachtet.

H+ fordert, dass die vorgeschlagene Formulierung in Art. 41 Abs. 1bisgestrichen und mit der Formulierung aus Art. 6 Covid-19-Gesetz ersetzt wird.

NFP 80 stellt fest, dass die Grenzgängerin und Grenzgängerthematik bei zahlreichen anderen Artikeln fehlt, bei denen es ebenfalls relevant wäre. Sinnvoller erscheint deshalb eine einleitende Definition dieses Prinzips.

SBK bemängelt, dass der Entwurf zu spezifisch auf die Covid-19-Epidemie bezogen ist. Es gibt Krankheiten, bei denen es keinen Nachweis benötigt, oder der Nachweis nicht in nützlicher Frist erbracht werden kann.

SFF kritisiert, dass in einer Krisenlage die Abschätzung, ob die Einreisebeschränkung zwecks Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unbedingt notwendig ist, in den meisten Fällen nicht möglich ist.

SVBG betont die Wichtigkeit der «Kann-Formulierung» in Abs. 2 Bst. dbis. Es gibt Krankheiten, bei denen es keinen Nachweis benötigt oder der Nachweis nicht in nützlicher Frist erbracht werden kann.

Art. 43 Abs. 1 Bst. bbis

1Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 mitzuwirken. Sie können im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet werden:

bbis. die Nachweise nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben b, d und dbiszu kontrollieren;

AIG, Economiesuisse und SVV weisen darauf hin, dass die Flughäfen weder die Mittel noch die gesetzliche Grundlage haben, um Kontrollen der Dokumente über eine diagnostische Analyse zu prüfen. Gemäss der Chicago-Konvention fällt dies in die Hoheit der Fluggesellschaften. Economiesuisse und SVV fordern daher eine Ergänzung in Abs. 1. Auch Aerosuisse und FZH fordern auf Gesetzesstufe die Abfertigungsunternehmen zu inkludieren. FZH schlägt vor, die Flughäfen auf Verordnungsstufe – wenn nötig – von dieser Mitwirkungspflicht zu entbinden, wenn sie diese nicht zu vertreten haben.

ALETHEIA und LIBERTÉ lehnen die Bestimmung ab. MV lehnt Bescheinigungen und Zertifikate jeder Art ab, was diese Regelung ebenfalls obsolet macht. Die bisherige Regelung sollte beibehalten werden. N.I.E. stellt einen Eingriff in die freie Marktwirtschaft fest und befürchtet eine Einschränkung der Reisetätigkeit.

SPHD und SSPH+ kritisieren, dass die Begriffe «internationaler Verkehr» (Art. 41) und «grenzüberschreitende Beförderung» (Art. 43, 74) im Gesetzesentwurf austauschbar verwendet werden, was für Verwirrung sorgt.