Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

SPHD und SSPH+ sind der Ansicht, dass im Zusammenhang mit den Artikeln, die sich mit der Überwachung befassen, die Analyse des Abwassers von Reisenden, die aus Risikogebieten einreisen, und die Entnahme von Proben von Passagieren ausdrücklich als Mittel der Gesundheitsüberwachung genannt werden könnten.

AS bemängelt, dass hoheitliches Recht auf Private und Unqualifizierte übertragen wird. Das verursacht einen erheblichen Mehraufwand und führt zu Konflikten.

Gemäss SWISS muss die Gesetzgeberin und der Gesetzgeber hier klar festhalten, dass auch bei einer Mitwirkung von zum Teil privaten Unternehmen der Staat die Verantwortung für die Massnahmen trägt und diese nicht abdelegieren kann.

Travail.Suisse lehnt ab, dass Angestellte von Eisenbahn-, Bus-, Schiffs oder Flugverkehrsunternehmen in einer Pandemie potenziell weitgehende Kontrollaufgaben übernehmen müssen. Dies sind Aufgaben, welche die Polizei wahrnehmen muss.

4.3.7 Art. 44-44d (Versorgung mit wichtigen med. Gütern, Gesundheitsversorgung)

Allgemeine Rückmeldungen Art. 44-44d Gemäss FDP sowie AeG BL, AGGL, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, PD, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE

und VSAO sei wichtig, die Beschaffung, Verteilung und Bevorratung von Schutzmaterialien bzw. wichtigen medizinischen Gütern im EpG gesetzlich zu verankern. In einer ergänzenden Verordnung über die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern bzw. das Schutzmaterial zur Vorbereitung auf Epidemien und Pandemien ist die Umsetzung weiter zu präzisieren.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh kritisieren in Art. 44 und den Folgeartikeln die vielen Kann-Formulierungen. Dementsprechend seien die Folgen für die betroffenen Akteure nur schwierig abzuschätzen. Die einzelnen Punkte müssten genauer definiert werden.

NVS und OdA AM sind der Ansicht, dass Arzneimittel für neuartige Therapien grundsätzlich nur befristet zuzulassen sind. Die Verantwortung für die systematische Nachbeobachtung der Wirksamkeit und der unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln liege in der Verantwortung der Zulassungsinhaberin oder Zulassungsinhaber. Einzelheiten dazu soll der Bundesrat auf Verordnungsebene regeln.

ZH bemängelt bezüglich Art. 46 (Leichentransporte), dass die dort angekündigten Regelungen bislang fehlen. Zudem solle die Kostentragung klar geregelt werden.

EFBS betont, dass in diesen Artikeln die notwendigen Laboreinrichtungen für eine rasche und sichere Diagnostik stärker in Betracht gezogen werden müssen.

FRC stellt fest, dass Versorgungsprobleme nicht ausschliesslich in Krisenzeiten auftreten. Vielmehr sei in diesem Bereich eine kontinuierliche Verschlechterung zu beobachten. Der Akteur schlägt verschiedene Optionen zur Verbesserung dieses Problems vor.

N.I.E. merkt an, dass die Artikelgruppe die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Komplementärmedizin berücksichtigen zu müssen, nicht erfüllt.

Art. 44 Grundsatz

1 Der Bundesrat stellt die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern, die für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zentral sind, sicher, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. Er koordiniert die Massnahmen mit denjenigen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201613.

2 Er kann wichtige medizinische Güter beschaffen oder herstellen lassen.

13 SR 531