Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
3Er kann diese unter dem Beschaffungs- oder Einstandspreis abgeben.
4Er kann Vorschriften erlassen über:
a. die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern in Spitälern, weiteren öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie beim Bund und bei den Kantonen; er regelt die Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften;
b. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern;
c. die Beschränkung oder das Verbot der Ausfuhr von wichtigen medizinischen Gütern;
d. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern; er regelt dabei die an gemessene Entschädigung;
e. die Bewirtschaftung, Direktvermarktung und Verwertung von wichtigen medizinischen Gütern; der Bundesrat kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung selber oder durch Dritte im Markt vertreiben;
f. die Rückvergütung der Einkaufskosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden.
5Er kann Vorschriften nach den Buchstaben c und d nur erlassen, wenn dies zur Abwehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.
6Er kann Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern treffen.
7Er legt die Zuständigkeiten bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern fest und sorgt für die verwaltungsinterne Koordination.
AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, AHS, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PD, PINK CROSS, PIGS, SGCH, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM,
SVHA, UNION und VBSAE fordern, dass die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern in einer ergänzenden Verordnung zu präzisieren ist. AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BE-
KAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PD, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS,
SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO fordern, dass eine Ergänzung festhalten soll, dass der Bundesrat in Koordination mit den Kantonen regelmässig den aktuellen Bestand der wichtigen medizinischen Güter erhebt und öffentlich über den Bestand berichtet. Auch soll festgehalten werden, dass er sich bezüglich Bevorratung an internationalen Empfehlungen orientiert.
AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und
VSAO verlangen ausserdem, dass eine zukunftsfähige schweizweite Lagerbewirtschaftung logistisch neu gedacht werden müsste. Die Kosten zur verpflichtenden Vorratshaltung müssen deshalb entsprechend entschädigt werden. Auch avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh betonen, dass eine vermehrte Lagerhaltung in der Peripherie zu zusätzlichen Kosten führen kann und die (teilweise) Entgeltung sichergestellt und geregelt sein muss.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD sowie ASO, Intergenerika, scin und SVDI betonen, der Bund seine Kompetenz gem. Art. 44 nur nutzen soll, wenn die Versorgung durch Kantone und Private nicht sichergestellt werden kann und somit ein Versorgungsengpass droht. VS unterstützt die Verankerung des Grundsatzes, wonach die Kantone und Private für die Sicherstellung der Versorgung mit medizinischen Gütern verantwortlich bleiben und der Bund von seiner Kompetenz nur Gebrauch machen soll, wenn die Versorgung nicht mehr sichergestellt werden kann und eine Unterversorgung droht.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI und VD unterstützen, dass
die Bevorratung bestimmter Produkte neu verpflichtend vorgegeben wird, dass minimale Bedarfszahlen im Ausführungsrecht des Bundesrats verankert werden und dass der Kreis diejenigen oder derjenigen, die zur Bevorratung verpflichtet werden, erweitert wird. Weil diese Bestimmungen direkte und indirekte finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben können, sind entsprechende Vorschriften nach Art. 44 Abs. 4 in Absprache mit den Kantonen zu definieren. FR, GE, NE, TI, ZH und KAV fordern, dass der Bundesrat nur nach Rücksprache mit den Kantonen Vorschriften über die Finanzierung erlassen kann.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, TG, UR und VD sehen als zentral an,
dass eine Zuweisung der Verantwortlichkeiten bald erfolgt und damit die Aufgabenteilung für den Krisenfall geklärt ist und funktioniert. Dazu gehört auch die klare Definition, welche Bundeseinheit