Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 83Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

müssen. Dies müsse nachgeholt werden, damit das Parlament bei der Beratung der Gesetzesvorschläge die Einheit der Materie wahren könne.

H+ kritisiert bezüglich der in Abs. 4 Bst. a vorgesehene Verpflichtung für Vorhalteleistungen, dass – im Vergleich zu den Regelungen in Art. 74 – nicht präzisiert wird, wer für die Kosten für die Vorratshaltung von medizinischen Gütern in den Spitälern aufkommen und nach welchen Grundsätzen die Vergütung bemessen werden soll. Ein entsprechender Zusatzartikel solle bei Art. 74 ergänzt werden, in dem sichergestellt wird, dass auch diesbezüglich die fiskalische Äquivalenz gewahrt wird und die Vergütung nach den Grundsätzen des KVG erfolgt. Auch USB bemängelt im Vergleich mit Art. 74 eine Unklarheit darüber, welche Tarifverhandlungen gemeint sind.

ARTISET merkt an, dass es in der Verordnung zur Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern einer Präzisierung bedarf, welche Güter zentral beim Bund, den Kantonen bzw. bei den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer an Vorrat zu nehmen sind.

AS fordert die Bevorratung auf ein 3-monatiges Kontingent zu beschränken und dass die Nachbestellung erst erfolgt, wenn die Vorräte aufgebraucht sind, wenn die Wirkung und Nebenwirkung evaluiert wurde und die Wirkung klar überwiegt.

BFS verlangt, dass in Abs. 2 und 3 wie auch an anderer Stelle im EpG Strukturen eines Fachgremiums «Markteingriffe im gesundheitlichen Krisenfall» festzulegen sind.

BK-SBK ist der Ansicht, dass primär die Produktionskapazitäten erhöht und die Herstellung auf nationaler Ebene sichergestellt werden müssen.

DVF CH ist der Ansicht, dass in Abs. 2 vorgesehene Kompetenz des Bundes zu weit gehe, sie sollte auf ein vom Parlament bewilligtes Budget beschränkt werden.

EDU SG unterstreicht, dass Ausnahmen gesetzlich klar geregelt sein müssten.

FAMH merkt an, dass jede Bevorratung das Risiko birgt, dass wichtige medizinische Güter verfallen. Hier stellt sich die Frage, wie Bund und Kantone im Fall einer Verpflichtung das finanzielle Risiko tragen.

MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung.

PH CH unterstützt insgesamt die Revision des Artikels 44, sieht jedoch die Notwendigkeit für stärkere Verpflichtungen hinsichtlich der Vorhalteleistungen, um eine umfassende und nachhaltige Vorbereitung auf zukünftige gesundheitliche Herausforderungen zu gewährleisten.

pro-salute ch begrüsst aus Sicht von Patientinnen und Patienten sowie Versicherten die Fähigkeit des Bundes, in Krisensituationen die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern und mit Schutzmaterial zu sichern. Die diesbezüglichen Regeln müssten jedoch klarer und verbindlicher sein.

SDV fordert bezüglich Abs. 6, dass die Kostenübernahme für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht generell, sondern nur unter der Bedingung, dass keine Kostenübernahme durch das Wohnsitzland erfolgt, gelten soll. Die Modalitäten sind detailliert in der Verordnung zu regeln.

SGV USAM betont, dass bezüglich der wirtschaftlichen Landesversorgung auf Public-Private Partnership zu setzen sei.

SSO fordert die Streichung von Abs. 4 Bst. a da die Bevorratung nicht über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gewährleistet werden kann. Das ist Aufgabe des Grosshandels oder der Armeeapotheke.

Spitex fordert, dass bei der Zuteilung von Gütern durch den Bundesrat im Ausführungsrecht die Spitex berücksichtigt wird.

Swissnoso wünscht, dass die notwendigen Vorhalteleistungen noch verbindlicher reguliert werden.

VASOS beantragt, dass Alters- und Pflegeheime wie auch öffentliche und private Spitexorganisationen den Vorschriften in Abs. 4 zu unterstellen sind.