Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Art. 44a Meldepflichten

1Der Bundesrat kann Zulassungsinhaberinnen, Vertreiber, Laboratorien, Spitäler sowie weitere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Tierkliniken verpflichten, ihren Bestand an wichtigen medizinischen Gütern der zuständigen Bundesstelle zu melden.

2Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung der zuständigen Bundesstelle zu melden, insbesondere:

a. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten;

b. die Gesamtzahl, die Auslastung und die Verwendung von bestimmten medizinischen Geräten;

c. die Verfügbarkeit von Personal in den Institutionen des Gesundheitswesens.

3Er legt die meldepflichtigen wichtigen medizinischen Güter, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FG TRM, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, MFE, PIGS, SBK, SGAIM, SGED, SGDV, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM,

SVHA, SVBG, UNION, VBSAE und VSAO würden anstelle einer Meldung an eine Bundesstelle als sinnvoller ansehen, dass der Bundesrat die Bildung einer Austauschplattform unterstützt, in der die Kapazitäten der Spitäler zur gemeinschaftlichen Behebung von Engpässen organisiert wird.

ABBV, Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, scin, SVDI und SVV sind der Ansicht,

dass die Meldewege elektronisch erfolgen und möglichst bestehende Formate und Systeme genutzt werden sollten, um Duplikationen zu vermeiden. Die Datenbank solle nicht öffentlich einsehbar sein. LU sowie Economiesuisse und SVV betonen, dass das Once-Only-Prinzip anzuwenden ist. Spitex ist ebenfalls der Ansicht, dass es zur Umsetzung einer effizienten Meldepflicht zwingend entsprechende elektronische Meldeplattformen braucht. AG ergänzt, dass die Meldung in Zukunft elektronisch über eine einzige Schnittstelle geschehen müsse. Das System müsste zudem schon in der normalen Lage vorhanden sein. BS weist darauf hin, dass für die Meldung der Verfügbarkeit von Personal in den Institutionen der Langzeitpflege noch keine einheitlichen Meldesysteme vorhanden sind. GE betont bei Abs. 2, dass das vorgesehene Meldetool funktionsfähig sein sollte.

AG, AR, BS, LU, SG und VSKT bemängeln die unklare Definition des Begriffs «Tierkliniken». BS fordert entsprechend das Ersetzen von «Tierkliniken» durch «tierärztliche Betriebe». GE merkt an, dass der allgemeinere Begriff «Tierarztpraxen» besser geeignet sei. LU erachtet zudem als unklar, wer unter Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber gemeint sein soll. Der Begriff sollte ebenfalls definiert werden.

Intergenerika, scin und SVDI betonen, dass dieser Artikel nur in der besonderen und ausserordentlichen Lage zur Anwendung kommen soll.

LB und MV fordern die Streichung des Artikels.

SBK und SVBG verlangen, dass ein separater Absatz für die Auslastung der Intensivstationen und der Verfügbarkeit von entsprechendem Fachpersonal angefügt wird.

BS fordert, dass Abs. 1 weiter gefasst werden sollte, so dass beispielsweise Behindertenheime ebenfalls erfasst sind.

GE fordert die Streichung des Abs. 2 Bst. c, da die Verfügbarkeit von Personal ein vager Begriff zu sein scheint, um die sanitären Kapazitäten zu bewerten.

GR merkt an, dass unklar ist, ob damit auch Intensivbetten gemeint sind. Deshalb soll ergänzt werden, dass der Bund eine schweizweite Übersicht aller verfügbaren stationären Behandlungsplätze betreibt.

ZG betont, dass ein Anhörungsrecht der Kantonsregierungen festzuschreiben sei.

Die Mitte betont die Wichtigkeit, dass auch andere medizinische Untersuchungen und Behandlungen weiterhin neben stationären Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit einer hochinfektiösen Krankheit durchgeführt werden können.