Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 85Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

SVP unterstützt die vorgeschlagene Meldepflicht, betont aber, dass der Bund sicherstellen muss, dass die Finanzierung der Meldungen durch die Kantone und nicht durch den Bund erfolgt. Zudem müssten die Kantone die bereitgestellten Betten und Belegung von Intensivstationen regelmässig an den Bund melden.

H+ fordert, dass die Einrichtung eines nationalen Informationssystems «Meldung von Kapazitäten in Gesundheitseinrichtungen» auf Gesetzesstufe definiert wird. Der KSD soll auf seine Eignung für die Übernahme dieser Aufgabe geprüft und allenfalls dafür fit gemacht werden.

ISPM BE ist bezüglich Abs. 2 der Ansicht, dass die Überwachung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung eher in Art. 11 integriert werden sollte, sofern sie von denselben Akteuren im Gesundheitswesen durchgeführt wird und mit der Schätzung der Krankheitslast verbunden ist.

LIBERTÉ fordert die Streichung von «bei einer besonderen Gefährdung» in Abs. 2.

SSV stellt die Frage, ob sich die Nachfrage der Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten sowie von bestimmten medizinischen Geräten ausschliesslich auf die Spitäler bezieht. Es sei nicht klar, welche «Institutionen des Gesundheitswesens» gemeint sind.

Art. 44b Massnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern Ausnahmen von den Anforderungen der Heilmittel-, Produktesicherheits- und Chemikaliengesetzgebung vorsehen, sofern dies zur Verhütung und Bekämpfung einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. Er kann zu diesem Zweck:

a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen, namentlich die Erleichterung der Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln;

b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;

c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel oder Biozidprodukte vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;

d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten vorsehen;

e. Ausnahmen von den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen.

Cranio Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, OdA KT, OdA AM, NVS, SDV, SFV, SGS,

SMGP, SVHA, TVS, UNION und VRMS wünschen, dass keine Einschränkungen bei der Pharmakovigilance gemacht werden und die Resultate proaktiv zu kommunizieren sind.

NEK sowie DVSP, IDS NE, SAMW, SGBE, Uni GE und WiBeG betonen, dass eine Zulassung ohne Prüfung durch Swissmedic nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte. NEK sowie IDS NE, SGBE und Uni GE fordern, dass Bst. a mit «...durch das Schweizerische Heilmittelinstitut» ergänzt wird. Uni GE weist zudem darauf hin, dass dieser Artikel für die Bevölkerung an sich ein erhebliches Risiko in Bezug auf die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Impfstoffen schaffen wird.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern, dass bevor Massnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern getroffen werden, die betroffenen Akteure angehört werden müssen. Der Gesetzesartikel soll entsprechend ergänzt werden.

Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, scin, SVDI und SVV wünschen eine Präzisierung dahingehend, dass die möglichen Chancen und Risiken einander gegenübergestellt werden und nur im Ausnahmefall (und nur in der ausserordentlichen Lage) für eine Aussetzung der bestehenden Vorschriften entschieden wird. Intergenerika, scin und SVDI ergänzen, dass es sinnvoll wäre, diesen Begriff «wichtigen medizinischen Gütern» zu spezifizieren und dass Fachverbände für