Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

diese Ausnahmen konsultiert werden. GRIP und VIPS verlangen ebenfalls, dass der Artikel nur in einer ausserordentlichen Lage gilt. In der normalen Lage greife die bestehende Gesetzgebung bezüglich Qualität und Patientinnensicherheit sowie Patientensicherheit.

EKSI sowie ABBV, AHS, H-CH und PINK CROSS sind der Ansicht, dass «Diagnostische Analysen» explizit benannt werden sollten. Zudem muss der Bundesrat zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung sowohl bei besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als auch generell bei Bedarf im nationalen Interesse, namentlich im Rahmen von nationalen Programmen, auch Ausnahmen in der Bewilligung und Zulassung neuer Verfahren in der Probeentnahme als auch in der Probenverarbeitung vorsehen können.

Aerosuisse, Economiesuisse, FZH, SVV und SWISS fordern einen neuen Buchstaben, der die Ausweitung der Betriebszeiten an den Landesflughäfen regelt.

LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels. Es dürfe keine Ausnahmen von den Anforderungen der Heilmittel-, Produktesicherheits- und Chemikaliengesetzgebung geben. Pro Schweiz weist Art. 44b ebenfalls zurück. Vielmehr sei eine Stärkung einer unabhängigen Heilmittelaufsicht vorzusehen. ALETHEIA führt aus, dass der Bundesrat nicht über Zulassungsverfahren und vor allem Ausnahmen zu entscheiden hat, er habe keine Kompetenz in medizinischen Belangen. VB merkt an, dass die Einfuhr und Anwendung nicht zugelassener Mittel zu Nebenwirkungen und ökonomischem Missbrauch führen.

NVS und OdA AM erachten die weitgehenden Befugnisse des Bundes (Bst. b) zur erleichterten Zulassung grundsätzlich als heikel. PH CH und pro-salute ch erachten allfällige Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen oder dem Zulassungsverfahren als kritisch. Sie sind deshalb in einer Verordnung mit einer klaren, limitierenden Regelung festzuhalten.

SG sowie GRÜNE begrüssen die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung GE begrüsst die Ausnahmeregelungen für die Einfuhr grosser Mengen (Bst. a). Im erläuternden Bericht soll präzisiert werden, dass der Kanton selbst diese Dosen bestellen kann.

BFS und LB fordern die Streichung der Buchstaben a bis e. BFS ist der Ansicht, dass an dieser oder anderer Stelle im EpG die Strukturen beschleunigter nationaler Zulassungsverfahren im Krisenfall festzulegen sind.

ZG fordert einen neuen Buchstaben, in dem die Erlaubnis zur Abgabe von Teilmengen von Arzneimitteln vorgesehen wird, sofern keine Regelung im Heilmittelrecht erfolgt.

AS wünscht die Ergänzung eines neuen Buchstaben, der bestimmt, dass Ausnahmen gemacht werden können, wenn die Medikamente in mindestens 2 anderen Staaten regulär zugelassen sind. Die Herstellerhaftung soll in jedem Fall bestehen bleiben.

DVF CH weist darauf hin, dass die im erläuternden Bericht erwähnten Einschränkungen im Gesetzestext fehlen.

EDU SG lehnt das Gesetz ab, weil es unpräzise Bestimmungen zu medizinischen Gütern und Arzneimitteln enthält.

EKIF verlangt eine Präzisierung, dass dies neben Arzneimitteln auch für prophylaktische Massnahmen wie Impfstoffe oder prophylaktische Antikörpertherapien gelten soll.

FAMH weist betreffend den Bst. b und d darauf hin, dass sich bei einer Aushebung dieser Vorgaben das Haftungsrisiko für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher erhöht. Hier müsse unter Anderem der Bund die Sicherheit geben, dass er für das Haftungsrisiko einsteht.

GST fordert, dass Bst. c auch explizit für Tierarzneimittel gelten soll.

N.I.E. verlangt, dass auch alternativmedizinische Güter vorhanden und erreichbar sein müssen.

SDV fordert bezüglich Bst. c, dass insbesondere die Herstellung und der Verkauf von Händedesinfektionsmittel (Biozidprodukte) durch Drogerien und Apotheken auch in normaler Lage ohne