Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Erfordernis einer Zulassungsverfügung möglich ist. Auch soll die Herstellung von Formula Arzneimitteln durch Drogerien und Apotheken gefördert und sichergestellt werden, um die Versorgungssicherheit sicherzustellen.

vbfn beunruhigt die Definitionen von Ausnahmen und die Ausdehnung der bundesrätlichen Befugnisse.

Art. 44c Bereitstellung der Kapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Pati-

enten mit hochinfektiösen Krankheiten

1Der Bundesrat kann in Absprache mit den Kantonen festlegen, welche Kantone die notwendige Infrastruktur für den Transport und für die stationäre Aufnahme, die Absonderung und die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, bereitstellen müssen.

2Er kann Spitäler, die über die notwendigen Einrichtungen verfügen, in Absprache mit dem betroffenen Kanton zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, verpflichten.

3Die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur tragen grundsätzlich die Kantone. Der Bund kann sich daran beteiligen. Die Betriebskosten tragen die Kantone.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO sind der Ansicht, dass sofern einzelne Kantone für Patientinnen und Patienten anderer Kantone Kapazitäten bereitstellen oder vorhalten, es entsprechende interkantonale Ausgleichszahlungen braucht. Bei einer Anordnung von Leistungen durch den Bund müsse die Frage der Beteiligung an Kosten geregelt werden; Der Bund solle die durch seine Anordnung entstehenden Zusatzkosten übernehmen müssen. BBV ergänzt, dass nicht nur die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur, sondern auch des Personal- und der Sachkosten geregelt werden sollten.

GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG und GRÜNE begrüssen,

dass sich der Bund künftig an der Bereitstellung entsprechender Infrastrukturen für Sonderisolationen beteiligen kann. SGB ist mit der vorgeschlagenen Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen einverstanden.

GDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG und UR sind der Ansicht,

dass der letzte Satz in Abs. 3 gestrichen werden kann. Die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur tragen gemäss dem ersten Satz die Kantone gemeinsam. Weitere Betriebskosten werden nicht anfallen, da im Falle einer Behandlung die Betriebskosten über die Tarifstruktur abgegolten werden.

GDK, AG, AI, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR und VD schlagen vor, in

Abs. 2 den Begriff «betroffener Kanton» mit «Standortkanton» zu ersetzen. GE fordert, den Begriff «Standortkanton» in Zusammenhang mit der Absprache zwischen dem Bundesrat und dem Kanton in Abs. 1 zu verwenden.

AG, AI, BE, BS, FR, GL, LU, NE, NW und VD weisen darauf hin, dass die Infrastruktur für den Transport separat zur stationären Aufnahme der Patientinnen und Patienten zu regeln ist. Es würde sich eine Prüfung anbieten, ob diese Aufgabe beispielsweise vom KSD wahrgenommen werden könnte.

Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA und SFGV befürworten die

neuen Artikel 44c und 44d explizit. Es sollte alles darangesetzt werden, die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.

BE, GE, TI, VD und VKS fordern eine Präzisierung in Abs. 3 dahingehend, dass sich alle Kantone an den Betriebskosten beteiligen sollen, nicht nur die Standortkantone. BS schlägt vor, dass in Abs. 3 ergänzt wird, dass die Betriebskosten «gemeinschaftlich» von allen Kantonen getragen werden.

avsga, BAV, BLAV, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern, dass auch in Zukunft zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit spezifische Biozidprodukte durch ausgebildetes Personal in Apotheken